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28.09.2020; 16:28 Uhr
Artikel über Scheidung von Anke Engelke nur ohne Bilder zulässig
BGH zu Bildberichterstattung über Prominente und Verhältnis von KUG zu DSGVO

In zwei nun veröffentlichten Entscheidungen vom Juli 2020 hat der BGH entschieden, dass die Komikerin Anke Engelke zwar die Berichterstattung über ihr Scheidungsverfahren hinnehmen muss, eine Bebilderung des Artikels mit Fotos jedoch rechtswidrig ist (VI ZR 246/19VI ZR 250/19).

Die streitgegenständlichen Bilder, welche in der Bild bzw. bei bild.de im Jahr 2018 veröffentlicht wurden, zeigen Anke Engelke sowie ihren damaligen Mann Claus Fischer auf dem Weg zum Amtsgericht. Sie bebilderten einen Bericht, welcher das laufende Scheidungsverfahren der Eheleute zum Thema hatte. Engelke wendete sich sowohl gegen die Berichterstattung an sich als auch gegen die Veröffentlichung der Bilder.

Der BGH hat nun entschieden, dass zumindest die Bebilderung der Berichterstattung rechtswidrig war und bestätigte damit die Entscheidungen des OLG Köln in dieser Sache (15 U 196/18; 15 U 197/18). Die Bilder gehörten nicht zum Bereich der Zeitgeschichte, so die Karlsruher Richter, sondern seien Teil der Privatsphäre. Ihr Aussagegehalt sei nur sehr gering, womit auch kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestünde. Anders sei dies laut BGH jedoch für die Wortberichterstattung zu entscheiden: Zwar sei ein Scheidungsverfahren ein Umstand, der grundsätzlich der Privatsphäre zuzurechnen sei. Jedoch könne in der konkreten Berichterstattung keine Herabwürdigung von Engelke gesehen werden, wohingegen an dem Verfahren an sich durchaus ein öffentliches Interesse zu erkennen sei.

Ferner hat der BGH in den beiden Verfahren entschieden, dass die DSGVO der Anwendung der §§ 22 KUG ff. nicht im Wege steht. Die Vorschriften des KUG seien insoweit "im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO ausfüllende Gesetze anzusehen". 

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