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24.11.2023; 18:15 Uhr
Bundesverfassungsgericht zu auferlegter Geheimhaltungspflicht
Gericht nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an

Mit Beschluss vom 10. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde eines überregional tätigen Presseunternehmens (u.a.) bezüglich einer in einem zivilrechtlichen Verfahren auferlegten Geheimhaltungspflicht nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2036/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln zugrunde, in dem sich ein dem Erzbistum Köln angehörender Geistlicher gegen eine im Jahr 2021 veröffentlichte Berichterstattung des Presseunternehmens wendet und deren Unterlassung begehrt. Im Verlauf dieses Verfahrens hatte das OLG Köln anwesenden Mitarbeitern des Presseunternehmens gemäß § 174 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Verpflichtung auferlegt, über den Inhalt der während des Verfahrens getätigten Aussage eines Zeugen und über die Inhalte der Erörterung der Beweisaufnahme Stillschweigen zu bewahren. Darin sahen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), sie rügten vor dem BVerfG zudem die Verletzung des Bestimmtheitsgebots.

Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerde jedoch für unzulässig. Es seien keine »verfassungsrechtlich relevanten Fehler bei der Auslegung oder Anwendung der gesetzlichen Grundlage der angeordneten Geheimhaltungspflicht« dargetan worden.

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