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05.12.2025; 19:35 Uhr
Urheberrechtlicher Schutz von Gebrauchsgegenständen
Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 4. Dezember 2025, dass für Werke der angewandten Kunst dieselben Originalitätsanforderungen gelten wie für andere Werke (C-580/23 und C-795/23, Veröffentlichung in ZUM folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

In den zugrundeliegenden Verfahren ging es um die Frage, ob für Gebrauchsgegenstände – in diesem Fall Möbel – strengere Anforderungen an den Urheberrechtsschutz zu stellen sind als bei klassischen Kunstwerken (vgl. Meldung vom 9. Mai 2025). 

Der EuGH verneinte dies und betonte, dass die Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen sei, die für die Prüfung der Originalität anderer Gegenstände herangezogen werden. Zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urheberrecht bestehe »kein Regel-Ausnahme-Verhältnis«. Beide Schutzrechte könnten demnach nebeneinander Anwendung finden. Für den Urheberrechtsschutz sei laut EuGH maßgeblich, dass die Urheber*in bei der Schaffung freie kreative Entscheidungen treffen konnte.

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[IUM/fh]

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