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25.05.2004; 16:50 Uhr
Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit sieht Schwachstellen in § 201 a StGB
Studienkreis: »§§ 201 a, 73 StGB mit der Aufgabe der freien Medien nicht vereinbar.«

Die Regelung zum Schutz des persönlichen Lebensbereichs gegen unbefugte Bildaufnahmen, der neue § 201 a des Strafgesetzbuchs (StGB), war Gegenstand der Kritik auf der 95. Tagung des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit 21./22. Mai 2004 in Duisburg. Nach Angaben des Studienkreises offenbarten die auf der Tagung gehaltenen Vorträge von Rechtsexperten wesentliche Schwachstellen des am 29.04.2004 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzestextes. So sei nicht klar, ob es sich bei dem Wort »unbefugt« um ein Tatbestandsmerkmal oder um den Hinweis auf Rechtfertigungsgründe handele. Auch fehle eine genaue Definition des »höchstpersönlichen Lebensbereichs«. Die aufgrund der Möglichkeit der Gewinnabschöpfung gem. § 73 StGB abschreckende Wirkung des § 201 a StGB, der keine Ausnahme für Pressefotografen enthält, sei nicht mit der Aufgabe der freien Medien zu vereinbaren.

Am 29.4.2004 verabschiedete der Bundestag mit den Stimmen aller Bundestagsfraktionen ein entsprechendes Gesetz zur Einfügung eines neuen § 201 a in das StGB. Danach soll mit Geldstrafe oder mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden, wer unbefugte Bildaufnahmen von einer Person herstellt oder überträgt, die sich »in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum« aufhält und »dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt«. Nach der bisherigen Rechtslage kann das Opfer gegen unbefugte Bildaufnahmen in seiner Wohnung, in Umkleidekabinen oder Toiletten aber nicht strafrechtlich, sondern nur zivilrechtlich vorgehen. Die Verletzung der Vertraulichkeit des Worts, die Verletzung des Briefgeheimnisses, das unbefugte Ausspähen von Daten und die Verletzung von Privatgeheimnissen sind dagegen schon nach aktuellem Recht strafbar. Die Neuregelung schließt diese Gesetzeslücke. Bevor das neue Gesetz in Kraft treten kann, muss dem Gesetzesvorhaben allerdings noch der Bundesrat zustimmen.

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