mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
25.02.2002; 16:53 Uhr
Bundesregierung will Urheber besser vor digitalen Raubkopien schützen
Nida-Rümelin kündigt Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause an

Die Bundesregierung will Urheber besser vor rechtswidrigen digitalen Vervielfältigungen ihrer Werke schützen. Das erklärte der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien, Staatsminister Julian Nida-Rümelin (SPD), am 22.2.2002 im Bundestag im Rahmen einer Aussprache über die Lage der Pop- und Rockmusik in Deutschland. Nach den Worten Nida-Rümelins soll bei Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht geprüft werden, wie die Stellung der Urheber im Kampf gegen Raubkopien gestärkt werden könnte. Denkbar sei beispielsweise eine Anpassung der Bedingungen, unter denen Vervielfältigungen für private Zwecke erlaubt sind. In Betracht kämen aber auch Regelungen, die technische Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Vervielfältigungen für zulässig erklären. Einen entsprechenden Gesetzentwurf will Nida-Rümelin dem Bundestag noch vor der Sommerpause vorlegen. Eine Umsetzung noch vor den Bundestagswahlen im Herbst wird nach Einschätzung des Staatsministers aber wohl nicht mehr möglich sein.

Anlass für die Aussprache im Bundestag war die Diskussion der Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom Oktober 2000. Die Unionsabgeordneten baten die Bundesregierung darin unter anderem um eine Stellungnahme zur Frage, ob das Recht von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch für digitale Vervielfältigungen aufgehoben werden solle. Die Bundesregierung erklärte dazu, es sei zwar richtig, dass die Möglichkeit zur Anfertigung digitaler Kopien und deren grenzüberschreitenden Verbreitung das Urheberrecht vor neue Herausforderungen stelle. Das deutsche Urheberrecht gewährleiste aber durch das System der Urheberrechtsabgaben auf Vervielfältigungsgeräte und Leermedien auch für den Fall digitaler Vervielfältigungen einen angemessenen Ausgleich zwischen Urhebern und Verbrauchern. Man sehe deshalb "derzeit keinen Anlass, von diesem Modell abzurücken". Was die Schäden durch Raubkopien angeht, wies die Bundesregierung darauf hin, dass die entsprechenden Schätzungen der Verwertungswirtschaft "in erheblicher Weise spekulativ" seien. Man könne nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass jede verhinderte Vervielfältigung zu einem Kauf und einer entsprechenden Umsatzsteigerung führten.

Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie dürfen die EU-Mitgliedsstaaten Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken in begrenztem Umfang gesetzlich erlauben. Nach der Richtlinie muss aber unter anderem sichergestellt sein, dass die Urheber für diese Nutzung ihrer Werke in jedem Fall einen angemessenen Ausgleich erhalten. Bisher wird dieser Ausgleich in fast allen Ländern der EU durch pauschale Urheberrechtsabgaben gewährleistet, die auf Vervielfältigungsgeräte und -medien erhoben und über Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgezahlt werden. Unbekannt ist dieses System lediglich in Großbritannien, Irland und Luxemburg. Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt Vervielfältigungen zu privaten oder sonstigen eigenen Zwecken bisher in weitem Umfang, verpflichtet aber die Hersteller beispielsweise von Leerkassetten, Videobändern oder Fotokopierern zur Zahlung bestimmter Gebühren, die über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die VG Wort und die VG Bild-Kunst eingezogen und an die jeweils betroffenen Urheber verteilt werden. Die Gerätehersteller halten pauschale Urheberrechtsabgaben seit langem für überholt. Sie verweisen darauf, technisch sei es inzwischen möglich, die Rechte der Urheber und deren Anspruch auf angemessene Vergütung durch digitalen Kopierschutz und digitales Rechtemanagement zu gewährleisten. Entsprechende Lösung seien auch gerechter als eine pauschale Abgabe, die auch die Geräte verteuere, die nicht zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke genützt würden. Die Hersteller verweisen inzwischen auch darauf, dass auch die EU-Urheberrechtsrichtlinie Einzelvereinbarungen zwischen Urhebern und Verwertern den Vorzug gebe.

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