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12.10.2010; 17:13 Uhr
Stuttgart 21: OLG bestätigt Rechtmäßigkeit der Umbaumaßnahmen
Zur Abwägung beim urheberrechtlichen Änderungsverbot

Das OLG Stuttgart hat die Abwägungsentscheidung des LG Stuttgart im Prozess des Bonatz-Erben gegen die Deutsche Bahn AG (DB) bestätigt (Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. 4 U 106/10, zur Entscheidung des LG Stuttgart vgl. Meldung vom 20. Mai 2010). Der 4. Senat stellte fest, dass im Rahmen des urheberrechtlichen Änderungsverbots bei Bauwerken im Laufe der Zeit auch Eigentümerinteressen zu berücksichtigen sind und nahm ebenfalls eine Einzelabwägung der widerstreitenden Interessen anhand von in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vor. Als »maßgeblichen und wesentlichen Abwägungsfaktor« sehen die Stuttgarter Richter den Schöpfungsgrad und Rang des Bauwerkes an. Schöpfungsgrad und Rang des Bahnhofes seien als sehr hoch bzw. überragend zu bewerten. Die weiteren Abwägungskriterien sind: Art und Ausmaß des Eingriffs, Gebrauchszweck und bestimmungsgemäße Verwendung des Bauwerks. Im Ergebnis hält auch das OLG die Änderungen als Modernisierungsmaßnahmen für gerechtfertigt, weil das Bahnhofsgebäude bereits 90 Jahre alt und der Umbau zweckmäßig sei.

Eine Prüfung weniger einschneidender Maßnahmen hat der 4. Senat nicht vorgenommen. Es komme nur darauf an, ob die konkret geplanten Änderungen zumutbar sind. Städtebauliche Aspekte des Vorhabens waren ebenfalls nicht Gegenstand der Abwägung. Diese Gesichtspunkte beträfen zum einen nicht die Änderungen am Gebäude selbst, sondern die dahinter liegenden Gleisflächen. Zum anderen seien sie keine originären Eigentümerinteressen.

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