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24.11.2011; 20:10 Uhr
BGH verhandelt nicht über Revision in Sachen »Stuttgart 21«: maßgebliche Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt
Kritik an Rechtsprechung zum Entstellungsschutz: Es werden keine weniger einschneidenden Alternativen, sondern nur der konkrete Änderungsplan geprüft

Das Urteil des OLG Stuttgart zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Projektes »Stuttgart 21« ist rechtskräftig. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gestern abgewiesen und verhandelt daher nicht über die Revision (Beschluss vom 9. November 2011, Az. I ZR 216/10). Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung, alle maßgeblichen Rechtsfragen seien bereits höchstrichterlich geklärt. Der Kläger, Erbe des Architekten des Stuttgarter Bahnhofes, stützte die Klage auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, welche er durch den Teilabriss des Bahnhofsgebäudes - Seitenflügel und Treppe in der Haupthalle - erfüllt sah. Das OLG Stuttgart und das LG Stuttgart (vgl. Meldung vom 20. Mai 2010) hatten die Klage mit Blick auf das Modernisierungsinteresse der Bahn abgewiesen.

In seiner Anmerkung zum Urteil des OLG Stuttgart kritisiert Elmenhorst, dass weniger in das Urheberpersönlichkeitsrecht einschneidende Planungsalternativen (im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung) nicht geprüft wurden. Maßgeblich für die Abwägung der Eigentümer- und der Urheberinteressen war nur der konkrete von der Deutschen Bahn vorgelegte Änderungsplan, der zudem keine Berücksichtigung des Urheberrechts erkennen ließe. Elmenhorst sieht hier eine »urheberrechtlich bedenkliche Schutzlücke«. Denn nach jetziger Rechtsprechung könne der Eigentümer das Ergebnis der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Abwägung mittels seiner Planungsentscheidung »ganz maßgeblich vorherbestimmen«. Die modernisierten Kopfbahnhöfe »St. Pancras« in London und »Gare du Nord« in Paris würden zeigen, dass eine technische Weiterentwicklung auch unter Erhaltung der Baukunst möglich ist. »Bislang nicht höchstrichterlich entschieden wurde, ob und in welchem Umfang auch öffentliche Belange und Allgemeininteressen bei der urheberrechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind«.

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