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10.10.2008; 17:04 Uhr
Vorabentscheidung des EuGH zur Datenbankrichtlinie
»Entnahme« umfasst jede Übertragung eines wesentlichen Teils des Inhalts

Auf die verwendeten Mittel oder die Form der der Übertragung komme es bei dem Begriff der »Entnahme« in Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie (RL 96/9/EG) nicht an, wie der Europäische Gerichtshof am 9. Oktober im Wege einer Vorabentscheidung feststellte. Der Bundesgerichtshof hatte im Fall einer Gedichtsammlung (BGH ZUM 2007, 739 - Gedichtliste II), für die eine von der Universität Freiburg erstellte Liste als Recherchegrundlage diente, dem EuGH folgende Fragestellung vorgelegt:

»Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?«

Nach Ansicht der Luxemburger Richter setze die unzulässige Übernahme von Datenbank-Inhalten kein Verfahren von reinem »Kopieren/Einfügen«, also einer Reproduktion ohne Anpassung, voraus. Vielmehr könne eine solche »Entnahme« auch in der eingehenden Prüfung und anschließenden Übertragung einzelner Elemente zu sehen sein, unabhängig davon, auf welche technische Weise sie erfolge. So könne beispielsweise bereits in der Übernahme bestimmter Ergebnisse einer Bildschirmabfrage in eine andere Datenbank eine »Entnahme« zu sehen sein. Im Ausgangsfall könne daher auch die Orientierung an der von der Universität Freiburg ausgearbeiteten Liste bei der Erstellung der Gedichtsammlung im Ausgangsfalle unzulässig sein. Für eine Entscheidung komme es darauf an, ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht wesentliche oder unwesentliche Teile der geschützten Datenbank entnommen wurden.

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