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04.05.2009; 14:56 Uhr
Herausgeber des »Elektronischen Zolltarifs« stehen Rechte als Datenbankhersteller zu
Bundesgerichtshof: EU-Zolltarif-Übersicht ist Datenbank im Sinne von § 87 a UrhG

Das Recht des Herstellers einer Datenbank, die Tarife und Daten für die elektronischen Zollanmeldung innerhalb der europäischen Union enthält, ist verletzt, wenn der Herausgeber eines Konkurrenzproduktes Änderungsdaten zur Aktualisierung seiner eigenen Datenbank entnimmt. Wie der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 30. April 2009 (Az.: I ZR 191/05; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) entschieden hat, stellt bereits die erstmalige Übernahme der geänderten Daten einer Version in qualitativer Hinsicht eine Entnahme wesentlicher Elemente der Datenbank dar. Die Karlsruher Richter bestätigten mit ihrem Urteil die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (ZUM 2006, 234), das in der Übernahme der Daten ebenfalls eine Verletzung der Rechtes des Datenbankherstellers gesehen hatte.

Die Klägerin hatte eine Übersicht der von der Europäischen Kommission veröffentlichten elektronischen Zolltarife (EZT) im Internet zugänglich gemacht und daneben unter dem Titel »Tarife« auch auf CD-ROM vertrieben. In den Versionen der Jahre 2000 und 2001 hatte sie bewusst unrichtige Daten aufgenommen, die anschließend auch in der Datenbank der Beklagten enthalten waren. Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei der Auflistung der elektronischen Zolltarife nicht um ein gemeinfreies amtliches Werk. Die Erfassung und Aktualisierung der Daten seien vielmehr mit erheblichen Investitionen verbunden und daher gem. § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützt. Die systematische Übernahme der Änderungen der CD-Versionen in das Konkurrenzprodukt sei auch nicht von einer Einwilligung bzw. bestimmungsgemäßen Nutzung umfasst und verletzte daher die Rechte der Klägerin. Eine Übernahme von Daten aus der Online-Datenbank der Klägerin konnte hingegen nicht nachgewiesen werden.

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