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28.10.2009; 17:32 Uhr
Verfassungsbeschwerde gegen Zulässigkeit digitaler Privatkopien erfolglos
Bundesverfassungsgericht: Beschwerde wurde nicht fristgerecht erhoben

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Musikunternehmens gegen die durch § 53 Abs. 1 UrhG zugelassene digitale Vervielfältigung zum privaten Gebrauch abgelehnt (Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az.: 1 BvR 3479/08; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die Beschwerde, die mit einer Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG begründet worden war, sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde.

Die bei Verfassungsbeschwerden gegen gesetzliche Vorschriften geltende Frist von einem Jahr gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG beginne im Fall des § 53 Abs. 1 nicht am 26. Oktober 2007 als die Norm mit dem »Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft« zuletzt geändert wurde. Hinsichtlich der gerügten Zulässigkeit digitaler Privatkopien war § 53 Abs. 1 UrhG bei der Reform unverändert geblieben; die Klarstellung des Gesetzgebers, dass nicht nur analoge, sondern auch digitale Vervielfältigungen von der Schrankenregelung umfasst seien, war bereits mit dem »Ersten Korb« im Jahr 2003 erfolgt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe es rechtspolitische Diskussionen - auch unter Beteiligung der Musikindustrie - zu Umfang und Auswirkungen der Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG gegeben. Eine Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts, ob durch die Zulässigkeit digitaler Vervielfältigung tatsächlich die vom Beschwerdeführer behauptete enteignende Wirkung eingetreten ist, erfolgte somit nicht.

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