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14.12.2009; 18:57 Uhr
GEMA nimmt Stellung zur BGH-Entscheidung »Nutzung von Musik für Werbezwecke«
Effektive Rechtewahrnehmung für den Werbebereich sei nicht mehr möglich

Die Verwertungsgesellschaft GEMA zeigt sich überrascht über das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2009 (Az.: I ZR 226/06; Veröffentlichung vorgesehen für ZUM 2/2010). Wie aus den erst Ende November 2009 veröffentlichten Urteilsgründen hervorgeht, haben die Bundesrichter nicht nur in dem vorliegenden Fall der Musik-Lizenzierung an eine Werbeagentur für Eigenwerbung die Berechtigung der GEMA abgelehnt, sondern die Auffassung vertreten, dass die Verwertungsgesellschaft nach dem Berechtigungsvertrag seiner bisherigen Fassung generell nicht berechtigt sei, die Rechte ihrer Mitglieder für die Verwendung von Musik zu Werbezwecken wahrzunehmen. Die Nutzung für Werbezwecke sei eine eigene Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 5 UrhG, werde jedoch in § 1 lit. h des Berechtigungsvertrages nicht ausdrücklich genannt. Zwar enthalte § 1 lit. k Abs. 1 die Bestimmung, dass die Einwilligung zur Nutzung eines Werks zur Herstellung von Werbespots beim Rechteinhaber verbleibt. Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ergebe sich jedoch keine Berechtigung der GEMA für die Wahrnehmung der Verwertungsrechte eines mit individueller Einwilligung für Werbezwecke genutzten Musikstückes.

Wie die GEMA in einer Pressemitteilung erklärt, sei man bislang von einer zweistufigen Rechtewahrnehmung im Werbebereich ausgegangen, bei der die Rechteinhaber in die Nutzung der Musik für Werbezwecke einwilligen und die Wahrnehmung der Verwertungsrechte durch die GEMA erfolgt. Keineswegs sei das BGH-Urteil jedoch dahingehend zu verstehen, dass keine Vergütung für die Nutzung zu entrichten sei. Lizenzen müssten vielmehr individuell durch den jeweiligen Rechteinhaber lizenziert werden, wie die GEMA mit Bezug auf anderslautende Behauptungen klarstellt.

Das Urteil des BGH kommentierte die GEMA in ihrer Pressemitteilung als Widerspruch zu der bislang von allen Beteiligten anerkannten Praxis. Bis auf Weiteres sei eine Rechtewahrnehmung der Verwertungsgesellschaft für den Werbebereich nicht möglich, wie auch durch Stellungnahmen Dritter bestätigt werde. Der GEMA-Vorstandsvorsitzende kündigte an, gemeinsam mit den Beteiligten eine vertragliche Lösung zu erarbeiten, die eine Genehmigung der in der Vergangenheit erteilten Lizenzen sowie künftig eine effektive Rechtewahrnehmung für den Werbebereich umfassen solle. Diese möglichen Änderungen des GEMA-Berechtigungsvertrages seien nur für die Musikstücke von GEMA-Mitgliedern notwendig. Die Wahrnehmung des »Weltrepertoires« aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften sei von dem Urteil nicht betroffen.

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