Institut für Urheber- und Medienrecht

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15.03.2010; 17:21 Uhr
Außerordentliche Mitgliederversammlung der GEMA beschließt Änderung des Berechtigungsvertrages
Neufassung regelt den Umfang der Übertragung von Werberechten

Im Anschluss an die Entscheidung des BGH zur Verwendung von Musik zu Werbezwecken (Urteil vom 10. Juni 2009, Az. I ZR 226/06, ZUM 2010, 174) hat die GEMA in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12. März 2010 eine Änderung des Berechtigungsvertrages beschlossen. Die Neufassung sieht laut GEMA-Pressemitteilung eine klare Unterscheidung vor, »inwieweit die Rechte im Werbebereich durch den Berechtigten einerseits und die GEMA andererseits wahrgenommen werden«.

Nach der Neufassung des § 1 lit. k Abs. 1 des Berechtigungsvertrages (BerV) verbleibt die Befugnis zur Rechteeinräumung für Werbezwecke grundsätzlich beim Urheber. Dieser überträgt seine Nutzungsrechte in § 1 lit. a bis h und lit. l BerV (z.B. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Senderecht) nach Abs. 2 der neuen Regelung zwar auch zu Werbezwecken, jedoch unter einer auflösenden Bedingung an die GEMA: Sobald der Rechteinhaber im Einzelfall eine Nutzung seiner Werke zu Werbezwecken verbietet und dies der GEMA anzeigt, fallen die entsprechenden Rechte an ihn zurück.

Die GEMA hatte das o.g. BGH-Urteil, wonach die Verwertungsgesellschaft nach dem Berechtigungsvertrag seiner bisherigen Fassung generell nicht berechtigt sei, die Rechte ihrer Mitglieder für die Verwendung von Musik zu Werbezwecken wahrzunehmen, als Widerspruch zu einer bis dahin anerkannten Praxis der zweistufigen Rechtewahrnehmung im Werbebereich (Einwilligung durch den Rechteinhaber und Wahrnehmung durch die GEMA) gewertet (vgl. Meldung vom 14. Dezember 2010). Nun sei, so der Vorstandsvorsitzende der GEMA, Dr. Harald Heker, »die Rechtssicherheit wiederhergestellt«.

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[IUM/eg]

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