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26.03.2010; 12:34 Uhr
Einigungsvorschlag des DPMA zur Speichermedienabgabe
Vergütungen für CDs und DVDs zwischen 0,03 und 0,75 Euro

Die Schiedsstelle nach dem UrhWahrnG beim Deutschen Patent- und Markenamt (Schiedsstelle) hat am 22. März 2010 über die angemessene Vergütung für Speichermedien gemäß §§ 54, 54 a UrhG entschieden (Az. Sch-Urh 15/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Es handelt sich dabei um die erste Entscheidung zum Speichermedien-Vergütungsanspruch im »Zweiten Korb«. Die Schiedsstelle hatte eine empirische Untersuchung in Auftrag gegeben, um den Nutzungsumfang der Speichermedien zur Vervielfältigung zu ermitteln. Konkret ging es dabei um CD-R, CD-RW, DVD-R, DVD-RW, DVD-RAM sowie DVD-R und DVD-RW Double-Layer. Über die Vergütung dieser Medien bestand zwischen den Parteien ein Gesamtvertrag von 1986. Nach dessen Kündigung zum 31.12.2008 konnten sich die Parteien nicht auf eine Fortsetzung des Vertrages einigen. Auf Grundlage der Untersuchung kam die Schiedsstelle z.B. für eine CD-R mit 650 MB Speicherkapazität zu dem Ergebnis, dass die angemessene Vergütung 0,0296 Euro beträgt. Bei der Berechnung werden die Umsatzsteuer und der Betrag für die alte Urheberrechtsabgabe (0,0288 Euro) vom durchschnittlichen Endverkaufspreis (0,23 Euro) abgezogen. Zusätzlich erfolgt eine Kappung um 16 Prozent auf Grundlage der urheberrechtlich relevanten Nutzung (bei CD-R 52,29 Prozent). Die angemessene Vergütung für DVD-RW Double Layer mit 8,5 GB Speicherkapazität (durchschnittlicher Endverkaufspreis: 5,05 Euro) beträgt nach Berechnung der Schiedsstelle 0,7514 Euro.

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[IUM/eg]

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