mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
11.02.2013; 10:57 Uhr
BGH legt EuGH Frage zum technischen Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele vor
Frage nach Anwendbarkeit der Regelungen zu Computerprogrammen oder der allgemeinen für Werke geltenden Bestimmungen

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Pressemitteilung berichtet hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele richtet (Az.: I ZR 124/11 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Konkret geht es um die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz »hybrider Produkte« wie Videospiele nach speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind. In ersterem Fall wäre § 69 f Abs. 2 UrhG einschlägig; in letzterem Fall § 95 a Abs. 3 UrhG.

Im Fall klagt das produzierende sowie vertreibende Unternehmen der Videospiel-Konsole »Nintendo DS« und der dazugehörigen Spiele gegen die Anbieter von Adapter-Karten für die »Nintendo-DS«-Konsole. Die Klägerin ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden Angaben des BGH zufolge ausschließlich auf besonderen, nur für die »Nintendo-DS«-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden. Die Adapter der Beklagten sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Mit Hilfe der Adapter können im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwendet werden.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 95 a Abs. 3 UrhG und nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der Karten in Anspruch.

Sowohl die erste (LG München I vom 14. Oktober 2009 ZUM-RD 2010, 159 - Volltext bei Beck-Online) als auch die zweite Instanz (OLG München vom 9. Juni 2011, Az.: 6 U 5037/09) haben der Klägerin Recht gegeben. Nach Ansicht der Richter stellt das aufeinander abgestimmte Format der von den Klägerinnen hergestellten Karten und Konsolen eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz der in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke dar. Mit der vom BGH zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Sowohl die Bestimmung des § 69 f Abs. 2 UrhG als auch die des § 95 a Abs. 3 UrhG regeln den Schutz von Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Werke. Für den Schutz von Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen sehen allerdings dies Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/24/EG und die zu ihrer Umsetzung ergangene Bestimmung des § 69 f Abs. 2 UrhG eine besondere- weniger weitreichende - Regelung vor. Zudem bestimme Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, dass die Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch deren Art. 6 Abs. 2 - bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberührt lässt. § 95 a Abs. 3 UrhG ist eine nahezu wörtliche Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG. Der BGH weist darauf hin, dass die in Frage stehenden Videospiele nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken bestehen, sondern ihnen auch Computerprogramme zugrundeliegen. Damit stelle sich die Frage, nach welcher Vorschrift sich der Schutz der Maßnahmen zum Schutz der Videospiele richte. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betreffe, hat der BGH sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Dokumente:

[IUM/kr]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4871:

https://www.urheberrecht.org/news/4871/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.