Institut für Urheber- und Medienrecht

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17.05.2005; 19:19 Uhr
VG Wort begrüßt Urteil zu Urheberrechtsabgaben auf Drucker
Prof. Dr. Melichar: »Das geltende Recht stellt einen gerechten Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen von Nutzern und Urhebern her«

Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) begrüßt in einer eigenen Pressemitteilung vom 17.5.2005 das am 11.5.2005 ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) (Az. 4 U 20/05), wonach Drucker nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz abgabenpflichtig sind. Die Entscheidung, die die Vorinstanz (LG Stuttgart, ZUM 2005, 249 ff.) bestätigt, erging in dem Rechtsstreit zwischen der VG Wort und Hewlett-Packard (HP) um die Rechtmäßigkeit der Abgabe. Im Rahmen des Rechtsstreits war ein Vorschlag der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) am 25.3.2004 ergangen, wonach in Zukunft auf jeden in Deutschland seit 2001 verkauften PC-Drucker eine Abgabe von 4 bzw. 3,85 bis 70 Euro, gestaffelt je nach Geschwindigkeit des Druckers, erhoben werden soll. In der Pressemitteilung weist die VG Wort auf ein weiteres Verfahren gegen einen anderen Importeur von Druckern hin, in dem die Schiedsstelle am 20.8.2004 ebenso entschieden hat.

Prof. Dr. Ferdinand Melichar, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Wort, erläuterte die Entscheidungen dahingehend, dass sie »konsequent deutlich machen, dass schon nach derzeitigem Urheberrecht für alle Teile einer Gerätekette (z.B. Scanner-PC-Drucker) eine angemessene Urheberrechtsvergütung zu bezahlen ist.« Damit werde gleichzeitig aber auch deutlich, dass der Käufer eines solchen Geräts mit der Zahlung dieser einmaligen Pauschale das Recht erwerbe, in rechtlich erlaubtem Rahmen auch urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen für den privaten oder sonstigen eigenen - z.B. wissenschaftlichen - Gebrauch zu fertigen. »Während Hersteller und Importeure von Kopiergeräten darauf drängen, zukünftig private und sonstige eigene Vervielfältigungen grundsätzlich zu verbieten, stellt das geltende Recht einen gerechten Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen von Nutzern und Urhebern her. Ein Ausgleich, wie er auch verfassungsrechtlich geboten ist«, äußerte sich Prof. Dr. Melichar abschließend.

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[IUM/kr]

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