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20.08.2012; 11:20 Uhr
LG Leipzig untersagt Verwendung der sog. »VFF-Klausel« in Auftragsproduktionsverträgen
Auftragsproduzenten unangemessen benachteiligt nach § 307 BGB

Das LG Leipzig hat in seinem am 8. August 2012 verkündeten Urteil die Verwendung der so genannten »VFF-Klausel« in Auftragsproduktionsverträgen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk untersagt (Az.: 05 O 3921/09; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AG DOK) auf Unterlassung der Verwendung einer im vorformulierten Muster des Auftragsproduktionsvertrages des MDR verwendeten Bestimmung, die so genannte »VFF-Klausel«, welche Medienberichten zufolge jahrzehntelang sowohl bei den ARD-Sendern als auch beim ZDF angewendet wurde. 

Die umstrittene Vertragsklausel verpflichtet die Auftragsproduzenten, unabhängig von der Klärung der Rechtsfrage, wer für die jeweilige Auftragsproduktion Leistungsschutzberechtigter i.S.d. § 94 UrhG ist, alle entstehenden Filme der Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) zu melden und diese mit der Wahrnehmunng der gesetzlichen Vergütungsansprüche zu beauftragen. Die Hälfte der sich hieraus ergebenden Erlöse soll in jedem Fall der Sendeanstalt zustehen.

Das LG Leipzig sah in der Verwendung der »VFF-Klausel« eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB der Auftragsproduzenten. Es vertritt die Auffassung, mit der umstrittenen Regelung werde zum einen die Entscheidungsfreiheit über die Auswahl der Verwertungsgesellschaft signifikant beeinträchtigt. Die gesetzlich eingeräumte Wahlfreiheit entfalle nicht deshalb, weil rein faktisch derzeit ausschließlich die VFF die Vergütungsansprüche wahrnehme. Eine andere Beurteilung führe letztlich zu einer »zirkelschlussbasierten Perpertuierung dieses Zustands«. Die Bestimmungen der streitgegenständlichen Klausel seien ferner deswegen unwirksam, da deren Anwendung die ausschließlich für Urheber und Filmehersteller nach § 94 UrhG gesetzlich vorgesehene Partizipation an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen aus § 20b Abs. 2 UrhG, § 27 Abs. 1 UrhG und § 54 Abs. 1 UrhG unterlaufe, so das Gericht. 

In ihrer aktuellen Pressemitteilung wehrt sich die VFF gegen den vom AG DOK-Vorsitzenden Thomas Frickel geäußerten »böswilligen Verdacht«, dass die Gelder der VFF »nicht auf gesetzlicher Grundlage, sondern willkürlich verteilt« würden. Diese Aussage stelle sich als »bewusste Irreführung« dar, so Aufsichtsratsvorsitzender der VFF Norbert P. Flechsig. Die VFF stellt klar, dass der Verteilungsplan nicht Gegenstand des Rechtsstreits war und das Urteil diesen nicht betreffe.

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