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02.07.2013; 11:05 Uhr
AG Celle: Schadensersatzanspruch bei falscher Provider-Auskunft zu Filesharing
Provider zu sorgfältiger Prüfung vor Herausgabe der Kundendaten verpflichtet

Der Provider, der auf eine urheberrechtliche Auskunftsanfrage nach § 101 UrhG eine falsche Auskunft erteilt, macht sich gegenüber dem betroffenen Anschlussinhaber schadensersatzpflichtig. Dies hat das AG Celle Onlinemeldungen zufolge in einem bereits am 30. Januar 2013 ergangenen Urteil entschieden (Az.: 14 C 1662/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der Kläger war Kunde beim beklagten Provider, welcher im Rahmen eines urheberrechtlichen Auskunftsverlangens erklärte, der Kläger habe in der Vergangenheit pornografisches Material in einer P2P-Tauschbörse heruntergeladen. Diese Auskunft war falsch und führte zu einer urheberrechtlichen Abmahnung des Klägers, weshalb dieser Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld wegen Schädigung seiner Reputation verlangte.

Das Gericht befand, der Provider sei dazu verpflichtet, die Daten seiner Kunden ordnungsgemäß zu verarbeiten und vor Weitergabe sorgfältig auf ihre Aktualität zu prüfen. Vorliegend habe der Provider seine vertraglichen Schutzpflichten verletzt und eine unrichtige Verarbeitung von Daten i.S.d. BDSG ausgeführt. Die Richter sprachen dem Kläger die Ersattung der Anwaltskosten zu. Ein Schmerzensgeld lehnten sie jedoch ab, da der Eintritt einer nachhaltigen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht ersichtlich sei. 

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[IUM/ct]

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