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22.05.2013; 09:10 Uhr
Urteil des Kammergerichts zur Vergütungspflicht bei Kabelweitersendung rechtskräftig
VG Media: Entscheidung im Einklang mit Rechtsauffassung des EuGH und des BGH

Kabelnetzbetreiber müssen eine »angemessene Vergütung« für die Weitersendung von TV- und Hörfunkprogrammen zahlen. Diese Entscheidung des Kammergerichts vom 25. Januar 2010 (vgl. Meldung vom 12. Februar 2010) steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des EuGH und des BGH. Dies teilte die VG Media am 21. Mai 2013 mit. Die Frage, ob ein Netzbetreiber eine Weitersendung vornehme und wenn ja, ob er dafür eine Vergütung zu zahlen habe, sei nun abschließend zu Gunsten der privaten TV- und Hörfunk-Industrie und ihrer Verwertungsgesellschaft, der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte mbH, geklärt. 

Nachdem der klagende Kabelnetzbetreiber in der Berufung vor dem Kammergericht unterlegen ist, wollte er die im UrhG verankerte Vergütungspflicht für die Kabelweitersendung und die Forderung der VG Media nach Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den BGH überprüfen lassen. Der BGH habe die Rechtsfrage im Sinne der privaten Sendeunternehmen beurteilt, so die VG Media, und legte diese dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Nachdem der EuGH die Rechtsauffassung des BGH in dem Parallelverfahren »ITV Broadcasting Ltd ./. TV Catchup Ltd« (vgl. Meldung vom 18. März 2013) bestätigt habe, habe der Kabelnetzbetreiber die Revision beim BGH nun ganz zurückgezogen. 

»Die gesetzliche Pflicht der Netzbetreiber zur Zahlung einer angemessenen Vergütung wegen der Verwertung der TV- und Radioprogramme im Wege der Weitersendung ist damit noch einmal bestätigt«, so Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media. »Wir hoffen nun, dass die Infrastrukturbetreiber im Lichte der BGH- und EuGH-Rechtsprechung geltendes Recht anerkennen und und zu einem ressourcenschonenderen Umgang mit Rechteinhabern finden.«    

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