Institut für Urheber- und Medienrecht

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12.02.2010; 11:09 Uhr
Kammergericht bestätigt urheberrechtliche Vergütungspflicht der Kabelnetzbetreiber
Gesetzgeber habe mit Einführung des Kabelweitersendungsrechtes eine klare Entscheidung getroffen

In dem Rechtsstreit eines mittelständischen Kabelnetzbetreibers gegen die VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte mbH (VG Media) hat das Kammergericht in Berlin im Januar über die Vergütungspflicht der Kabelnetzbetreiber entschieden (Urteil vom 25. Januar 2010, Az. 24 U 16/09, Veröffentlichung in der ZUM folgt). Die VG Media hatte bereits im Jahre 2008 vor dem LG Berlin in erster Instanz gewonnen, da die Feststellungsklage des Kabelnetzbetreibers abgewiesen worden war. Das KG bestätigte nun die urheberrechtliche Vergütungspflicht und führte zur Begründung aus, dass aufgrund der »Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Kabelweitersendung als urheberrechtliche Nutzungshandlung einzustufen, für eine andere Auslegung kein Raum« bestehe, wie der Pressemitteilung der VG Media vom 11. Februar 2010 zu entnehmen ist. Dazu Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media: »Den Kabelverbänden, die über ihre Mitgliedsunternehmen versucht haben, an der gesetzlichen Vergütungspflicht zu rütteln, hat das Gericht eine klare Absage erteilt«.

Das klagende Unternehmen hatte die Berufung unter anderem darauf gestützt, dass das LG Berlin (Urteil vom 7. Oktober 2008, Az. 16 O 1188/06), den Begriff der Kabelweitersendung gem. §§ 20, 20b Abs. 1, 87 Abs. 5 UrhG nicht verfassungskonform ausgelegt habe und auf ihre Tätigkeit ausgehnt habe, die einen reinen Empfangs- und Transportvorgang darstelle. Dem entgegnete das Kammergericht, dass der Gesetzgeber von einem weiten Sendebegriff ausgegangen sei und an den rein technischen Sendevorgang anknüpfe. Eine »weitere Wertschöpfung« wie die Erschließung eines von Satellitenausstrahlungen nicht erfassten Kundenkreises sei daher nicht nötig. Eine verfassungskonforme Auslegung der urheberrechtlichen Normen betreffend die Kabelweitersendung sei auch nicht geboten. Der Wille des Gesetzgebers, Kabelweitersendungen als Nutzungshandlungen einzustufen, sei klar zum Ausdruck gekommmen und lasse daher keine andere Auslegung zu. Weiter hatte die Klägerin die Angemessenheit der VG Media-Tarife angegriffen und hierzu behauptet, die Sendeunternehmen, deren Rechte die Beklagte wahrnimmt, erbrächten nicht ihr gegenüber eine Leistung, sondern umgekehrt. Die Klägerin sorge für eine größere Reichweite der Programme der Sendeunternehmen. Dem schloss sich das KG ebenfalls nicht an. Es liege nicht nur eine Empfangsverbesserung, sondern eine öffentliche Wiedergabe durch Kabelweitersendung vor.

Institutionen:

[IUM/eg]

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