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31.01.2008; 12:48 Uhr
Multifunktionsgeräte unterliegen gesetzlich festgelegter Vergütungspflicht gem. § 54 d UrhG
BGH-Entscheidung hat Wirkung für Rechtslage bis zum 31.12.2007

Multifunktionsgeräte mit festem Vorlageglas unterliegen nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage einer urheberrechtlichen Vergütungshöhe gemäß der Anlage II zu § 54 d UrhG. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 30.1.2008 laut einer Pressemitteilung der VG WORT vom 31.1.2008 (Az. I ZR 131/05 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Verwertungsgesellschaft hatte gegen den Druckerhersteller Hewlett-Packard unter anderem auf Feststellung geklagt, dass Multifunktionsgeräte mit festem Vorlageglas, die in Verbindung mit einem Computer drucken, scannen bzw. auch ohne PC-Anschluss faxen und kopieren können, die Vergütungssätze der Anlage II zu § 54 d UrhG uneingeschränkt anzuwenden seien. Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, als Gerätehersteller nur einen angemessenen Prozentsatz des Abgabepreises als Urheberrechtsvergütung zu schulden, hier den geringeren Scanner-Tarif. Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart das klageabweisende Urteil der Vorinstanz aufgehoben und dem Begehren überwiegend stattgegeben hatte, wies nun der BGH die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zurück.

Dabei folgten die Karlsruher Richter offensichtlich der Argumentation der Vorinstanz - die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor -, wonach die Multifunktionsgeräte der jüngsten Generation mit festem Vorlagenglas immer auch zum Kopieren von urheberrechtlich relevanten Inhalten geeignet seien, dazu auch in maßgeblichem Umfang genutzt werden und daher gemäß der Anlage II zu § 54 d UrhG zu vergüten seien. VG WORT-Vorstand Ferdinand Melichar sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt: »Schließlich hat dieser Gerätetyp das 'Nur'-Fotokopiergerät, für das laut altem Urheberrechtsgesetz bis Ende 2007 feste Vergütungssätze zu entrichten sind, weitestgehend abgelöst«. Aus diesem Grunde wäre es nicht einzusehen gewesen, Multifunktionsgeräte anders zu behandeln, so Melichar. Zugleich erhofft er sich von dieser Entscheidung des BGH einen positiven Effekt auf die anstehenden Verhandlungen zur zukünftigen Vergütungshöhe von Multifunktionsgeräten. Nach der seit dem 1.1.2008 geltenden Rechtslage werden die Vergütungshöhen nicht mehr im Gesetz definiert, sondern müssen zwischen der Industrie und den Verwertungsgesellschaften ausgehandelt werden.

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