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22.12.2011; 16:57 Uhr
BVerfG entscheidet zur Wortberichterstattung über Prinzessin Caroline von Hannover in einem Landschaftsbericht
Zivilgerichtliche Untersagung der Textveröffentlichung verfassungswidrig

Mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 8. Dezember 2011 hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde der Verlegerin der Zeitschrift »BUNTE« stattgegeben, die sich durch die zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung in ihrem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG verletzt sah (Az.: 1 BvR 927/08; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). In einem Reisebericht über die Skiregion Arlberg, der eine Landschaftsbeschreibung sowie Berichte über Hotels, deren Eigentümer und die große Zahl prominenter Urlaubsgäste enthielt, wurde auch Prinzessin Caroline von Hannover erwähnt. In dem Artikel heißt es u.a., sie fahre »jedes Jahr in Zürs Ski - meist mit Familie«, gebe sich unauffällig und trage deshalb ihre Skier selbst.

Das BVerfG verwies die Sache zur erneuten Entscheidung des Landgerichts Berlin mit der Begründung zurück, die Instanzgerichte hätten Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit grundlegend verkannt und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein übermäßiges Gewicht eingeräumt. In dem Bericht gehe es vorrangig nicht um die Beschreibung einer Szene des Urlaubs als Teil des Privatlebens der Klägerin. Maßgeblich sei der Beitrag als Ganzes, der die Klägerin und ihre Urlaubsgewohnheiten nur am Rande und nicht im Detail erwähne. Im Bereich der Wortberichterstattung biete das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen so weitreichenden Schutz wie bei der Veröffentlichung von Bildern. Es schütze nicht davor, überhaupt in einem Beitrag individualisierend benannt zu werden. Bei knappen Textpassagen, die nicht die Intimsphäre, sondern allein die äußere Privatsphäre berühren, dürfe die Meinungsfreiheit im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenüber den Persönlichkeitsbelangen der Klägerin nicht zurücktreten.

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