Institut für Urheber- und Medienrecht

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26.01.2010; 09:14 Uhr
Vorschlag für einen »dritten Weg« der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Koppelung der Abgabe an Besitz von Objekten wie Wohnungen oder Büros

Der Vertreter Hamburgs in der Rundfunkkommission der Länder, Nikolas Hill, hat in einem Beitrag auf Welt Online für einen »dritten Weg« bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks plädiert. Er grenzt diesen von den bisher diskutierten anderen beiden Varianten, 1. ein reformiertes geräteabhängiges Modell und 2. eine geräteunabhängige Medienabgabe für Haushalte und Betriebsstätten, ab und schlägt eine Koppelung der Abgabe an den Besitz von Objekten wie Wohnungen oder Büros vor. Da sich die Daten der Eigentümer aus dem Grundbuch ergäben, entfiele das Verfahren zur Erfassung aller Wohnenden. Vermieter könnten die Kosten, deren Höhe der von der KEF ermittelten entsprechen solle, an ihre Mieter weitergeben. Hill spricht sich überdies für eine Werbefreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, um dessen Profil gegenüber den privaten Anbietern zu schärfen.

Unterdessen hat das VG Giessen hinsichtlich der GEZ-Gebührenpflicht für internetfähige PCs entschieden, dass die Rundfunkanstalt zu beweisen habe, ob der PC tatsächlich zum Abruf von Rundfunkangeboten im Internet bereit gehalten werde (Urteile vom 18. Januar 2010, Az. 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI). PCs fielen zwar unter den Begriff des Rundfunkempfangsgerätes, die Möglichkeit des Rundfunkempfangs stelle jedoch nur eine untergeordnete Funktion dar. Ähnlich die Argumentation des VG Braunschweig in seinem Urteil vom 20. November 2009 (Az. 4 A 188/09, Abdruck erfolgt demnächst in der ZUM), in dem es jedoch um die Gebührenpflicht von (gewerblich genutzten) Zweitgeräten ging. Darüber hinaus befand das VG Braunschweig das konkrete Angebot der beklagten Rundfunkanstalt als für nicht gebührenrechtlich relevant.

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[IUM/eg]

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