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12.05.2010; 10:03 Uhr
Schlussantrag der EuGH-Generalanwältin zu Privatkopieabgabe auf Speichermedien
Belastung von Unternehmen und Freiberuflern stellt keinen »gerechten Ausgleich« dar

In dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zum Rechtsstreit zwischen der spanischen Verwertungsgesellschaft Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) und dem spanischen Speichermedienhersteller PADAWAN S.L. ist am 11. Mai 2010 der Schlussantrag der Generalanwältin Verica Trstenjak ergangen. Es geht in dem Rechtsstreit um die Frage, wie das System der Privatkopieabgabe in Spanien auszugestalten ist. Dort werden zum Ausgleich der Privatkopie alle Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe unterschiedslos mit einer entsprechenden Abgabe belastet. Die PADAWAN S.L. stellt CD Rs, CD RWs, DVD Rs und MP3-Geräte her.

Generalanwältin Trstenjak setzt sich in ihrem Schlussantrag mit der Bestimmung in Art. 5 (2) b) der Richtlinie 2001/29/EG (pdf) auseinander, wonach Rechtsinhaber für die Vervielfältigung ihrer Werke zum privaten Gebrauch einen »gerechten Ausgleich« zu erhalten haben. Die Generalanwältin verlangt einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen Nutzung und Privatkopieabgabe. Dieser sei bei einer Belastung aller Medien ohne Differenzierung nach dem Verwendungszweck nicht gegeben. Da Unternehmen und Freiberufler in der Regel Speichermedien nicht zur Anfertigung von Privatkopien bzw. generell nicht zu privaten Zwecken anschafften, sei eine unterschiedslose, pauschale Vergütung der Rechtsinhaber für Speichermedien kein »gerechter Ausgleich« im Sinne der Richtlinie.

Hierzulande hat das OLG München über den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nach dem UrhWahrnG beim Deutschen Patent- und Markenamt (Schiedsstelle) zur Höhe der Speichermedienabgabe zu entscheiden (vgl. Meldung vom 20. April 2010).

(Update 28. Mai 2010) Das OLG München hat seinen Entscheidungstermin auf den 28. Oktober 2010 verschoben, mit folgender Begründung: »Im Hinblick auf die Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.05.2010 erachtet es der Senat für angezeigt, die Entscheidung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 2 lit. b der Richtlinie 2001/29 abzuwarten und ggf. die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.«

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