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05.08.2010; 19:07 Uhr
Urteilsbegründung des LG München I zur Klage des TV-Formatentwicklers Juegel gegen DSF
Bloße Anleitung zur Formgestaltung, kein Ergebnis schöpferischer Arbeit

Das LG München I hatte im Januar die Klage des Formatentwicklers Marc Juegel gegen DSF (jetzt Sport1) wegen der Verletzung des Urheberrechts an einer von Juegel entwickelten Fußball-Castingshow abgewiesen (Urteil vom 14. Januar 2010, Az. 7 O 13628/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt; vgl. zum Sachverhalt Meldung auf dwdl.de vom 21. Juli 2009). Das Gericht befand das konkrete TV-Format, wie aus der vor kurzem abgefassten Begründung hervorgeht, nicht für urheberrechtlich geschützt. Da es sich bei dem TV-Showkonzept um eine »bloße Idee und Gestaltungsanleitung einer Fernsehsendung« handele, weise das Format nicht die erforderliche Individualität und Schöpfungshöhe auf. Das LG München I schließt sich dem BGH an, der 2003 bezüglich eines TV-Formats entschieden hatte, dass eine bloße Anleitung zur Formgestaltung einer Sendung nicht das Ergebnis schöpferischer Arbeit ist. Das Konzept Juegels beschränke sich auf eine »Übernahme und Aneinanderreihung von allgemein bekannten und grundlegenden Elementen von Fernsehshows«. Daher könne auch in der Auswahl und Anordnung der Show-Elemente kein urheberrechtliches Werk gesehen werden. Mit ähnlicher Begründung hatte das LG München I auch 2001 den Formatschutz im konkreten Fall einer Extremsportsendung abgelehnt (im Sachverhalt sind Beispiele für Sendungsabläufe, auf die sich der klägerische Antrag bezogen hatte, aufgelistet).

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 26. Juni 2003, Az. I ZR 176/01, ZUM 2003, 771 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des LG München I vom 18. Januar 2001, Az. 7 O 3398/00, ZUM-RD 2002, 17 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/eg]

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