Institut für Urheber- und Medienrecht

Home » News  
   
Die Redaktion weist darauf hin, dass die Meldungen nicht die Meinung des Instituts wiedergeben. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, vorbehalten.

14.07.2011; 11:36 Uhr
Stärkere Pflichten für Telemedienanbieter: »Facebook« soll ein weniger offenes Buch sein
Vorschlag des Bundesrats zur Änderung des TMG soll Datenschutz in sozialen Netzwerken verbessern

Ein nun in den Bundestag eingebrachter Gesetzesantrag des Bundesrats zur Änderung des TMG zielt auf mehr Transparenz für Nutzer, die Inhalte im Netz generieren, ab. Nutzer von sozialen Netzwerken wie »Facebook« sollen also besser darüber Bescheid wissen, was mit ihren Daten geschieht und welche Risiken aus ihrer Preisgabe resultieren (»von Identitätsdiebstahl bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes«). Der Entwurf sei eine »Reaktion auf den Paradigmenwechsel, der sich in den letzten Jahren im Internet vollzogen hat«.

In § 13 TMG solle festgeschrieben werden, dass Telemedienanbieter ihre Nutzer zusätzlich zur jetzt vorgeschriebenen »allgemein verständlichen Form« auch »leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar« über die Erhebung personenbezogener Daten unterrichten müssen. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte müsse angezeigt werden, wenn sie im konkreten Einzelfall vom Nutzer nicht zu erwarten ist. Durch neue Bestimmungen zum »Nutzerkonto« soll eine Löschung der preisgegebenen Daten sichergestellt werden. Bisher sieht das TMG in § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nur vor, dass personenbezogene Daten nach Beendigung der Nutzung eines Dienstes gelöscht werden. Künftig soll sogar eine automatische Löschung erfolgen, wenn Konten ein Jahr lang nicht genutzt werden. Damit enthält der Entwurf Regelungen zum »Recht vergessen zu werden«.

Für nutzergenerierte Inhalte schlägt der Bundesrat darauf aufbauend eine neue Regelung in § 13 a TMG vor. Anbieter sollen dazu verpflichtet werden, die Datenschutzeinstellungen auf höchste die Vertraulichkeitsstufe, die ihr Dienst bietet, zu setzen, so dass Nutzer jede Auflockerung selber bestimmen können. Dies müsse sich grundsätzlich auch auf die Auffindbarkeit und Auslesbarkeit der vom Nutzer erstellten Inhalte durch externe Suchmaschinen beziehen. Bei einer Kontolöschung nach § 13 TMG sollen auch alle nutzergenerierten Inhalte gelöscht werden. Sind sie mit Inhalten anderer Nutzer vernetzt, müsse eine Anonymisierung vorgenommen werden.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/eg]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4333:

http://www.urheberrecht.org/news/4333/


Zurück zur Liste


Nach  

Bitte beachten Sie:
  • Als Förderer des Instituts erhalten Sie die aktuellen Nachrichten auch via Email-Newsletter. Bitte wenden Sie sich mit diesbezüglichen Fragen per Email an uns.
  • Die News können auch via RSS-Feed abgerufen werden.

 

Seitenanfang