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21.02.2009; 17:18 Uhr
Schutz von Geschäftsbezeichungen steht einer zuvor registrierten Domain nicht entgegen
BGH: Unternehmen hat keinen Anspruch auf Löschung des Domainnamens

Die Registrierung und das Halten eines Domainnamens stellen für sich genommen noch keine Verletzung einer geschützten Geschäftsbezeichnung (§ 1 Nr. 2 MarkenG) dar. Das entscheid der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Februar 2009 (Az.: I ZR 135/06) und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen des Land- und des Oberlandesgerichts Hamburg im Streit um die bereits 1997 registrierte Domain »ahd.de«.

Das seit Oktober 2001 tätige IT-Unternehmen »ahd« hatte gegen die Benutzung der Adresse für Internetdienstleistungen geklagt und sich auf die Verletzung ihrer Geschäftsbezeichnung berufen. Während unter der Domain zunächst nur ein Baustellensymbol hinterlegt war, wurde die Adresse nach Sommer 2002 unter anderem auch für Internetdienstleistungen benutzt. Wie der BGH nun entschied, sei durch die Verwendung der Internetadresse mit dem identischen Kürzel »ahd« für ähnliche Dienstleistungen, der Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung des Klägers verletzt worden. Er könne daher eine solche Verletzung untersagen. Ein Anspruch auf Löschung der Domain stehe ihm hingegen nicht zu, da auch neutrale Nutzungshandlungen denkbar seien. Die Registrierung der Domain, die zeitlich vor dem Schutz der Geschäftsbezeichnung erfolgt war, und ihre allgemeine Nutzung wären daher an sich nicht zu beanstanden gewesen.

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