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03.11.2009; 10:12 Uhr
Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt Verbot von Internet-Glücksspiel
Verbot nach Glücksspielstaatsvertrag verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit

Das nach dem Glücksspielstaatsvertrag geltende Verbot der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele via Internet ist für Nordrhein-Westfalen bestätigt worden. Das Oberverwaltungsgericht in Münster lehnte mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 (Az.: 13 B 736/09) den Antrag des Wettanbieters bwin auf Aussetzung der Vollziehung einer entsprechenden Untersagungsverfügung, die von der zuständigen Bezirksregierung in Düsseldorf gegen den Anbieter erlassen wurde, ab.

Die Ermöglichung der Teilnahme an den veranstalteten Glücksspielen durch die Abrufbarkeit von Nordrhein-Westfalen aus über das Internet verstoße gegen den Glücksspielsstaatsvertrag. Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Staatsvertrages bestünden nicht, da er sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit europäischen Vorgaben vereinbar sei. Der mit dem Verbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei seinerseits durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und Folgekriminalität gerechtfertigt, so die Begründung des Gerichts. Auch ein Verstoß gegen die durch den EG-Vertrag geschützte Dienstleitungsfreiheit wurde mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt.

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