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01.04.2003; 18:01 Uhr
Harmonisierungsamt beginnt mit Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Rechtsschutz in der gesamten EU für 230 Euro - Bis zu 25 Jahre Schutz

Das europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) im spanischen Alicante hat pünktlich zum 1.4.2003 mit der Eintragung der ersten Gemeinschaftsgeschmacksmuster begonnen. Das teilte die Europäische Kommission (Kommission) am gleichen Tag mit. Voranmeldungen beim HABM waren bereits seit dem 2.1.2003 möglich. Bei der Behörde eingetragene Geschmacksmuster genießen Rechtsschutz in der gesamten Europäischen Union (EU). Die Schutzdauer beträgt bis zu 25 Jahre. Die Eintragung muss allerdings alle fünf Jahre verlängert werden. Die Grundgebühr für eine Ersteintragung beträgt 230 Euro, für gleichzeitig eingetragene weitere Geschmacksmuster verringert sich die Gebühr. Für die Verlängerung einer bestehenden Eintragung werden Beträge zwischen 90 und 180 Euro fällig. Die Möglichkeit zur Eintragung eines nationalen Geschmacksmusters in einem EU-Mitgliedsstaat bleibt unberührt. Erforderlich werden kann das insbesondere in einigen Fällen, für die die Erteilung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ausgeschlossen ist. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist eine Verordnung des Europäischen Rats (Rats) vom Dezember 2001 und zwei Verordnungen der Kommission vom Oktober beziehungsweise Dezember 2002.

In Deutschland soll der Rechtsschutz für Geschmacksmuster nach einem vor kurzem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf ausgebaut werden und in Zukunft leichter zu erlangen sein. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmuster-RL). Nach dem Entwurf soll es für einen Geschmacksmusterschutz künftig nicht mehr erforderlich sein, dass ein Gegenstand eine gewisse "Gestaltungshöhe" erreicht. Außerdem soll ein Geschmacksmusterschutz in Zukunft bis zu 25 Jahre und nicht mehr nur 20 Jahre lang möglich sein. Auch inhaltlich wird die Rechtsstellung des Geschmacksmusterinhabers erheblich gestärkt. In Zukunft soll er Dritten nicht nur die Nachahmung, sondern auch die Verwendung seines Geschmacksmusters untersagen können. Voraussetzung für den entsprechenden Unterlassungsanspruch soll allerdings sein, dass der Verwender das geschützte Geschmacksmuster tatsächlich kennt. Einzelteile eines Gesamterzeugnisses, beispielsweise einzelne Bleche einer Autokarosserie, sollen in Zukunft allerdings nur noch schutzfähig sein, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung des geltenden Rechts wurde durch die Geschmacksmuster-RL erforderlich.

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