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21.08.2007; 17:53 Uhr
Internetspielbank in Niedersachsen zulässig
VG Hannover: Bereits bestehende Zulassung für Spielbanken Niedersachsen deckt Onlineangebot
Die Spielbanken Niedersachsen GmbH (SPN) darf auch ein entsprechendes Internet-Angebot betreiben. Dies folgt aus einem stattgebenden Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover) vom 20.8.2007 (Az. 10 A 1224/07). Die SPN hatte vorsorglich einen Zulassungsantrag für ein geplantes Glücksspiel-Internetangebot bei dem Land Niedersachsen gestellt, den dieses zurückwies, weil es sich durch die Sportwettenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (ZUM 2006, 388), nach der eine Ausweitung des Glücksspielangebots in der Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der Neuregelung des Glücksspielrechts zu unterbinden sei, an einer Zulassung gehindert sehe. Hiergegen klagte die SPN und hatte Erfolg. Nach Ansicht der 10. Kammer des VG Hannover berechtige bereits die bisher erteilte Erlaubnis die Klägerin dazu, in Niedersachsen Glücksspiele im Internet anzubieten. Diese Zulassung sei durch einschränkende neue gesetzliche Regelungen nicht geändert worden, denn eine Übergangsregelung habe die Weitergeltung der bestehenden Zulassung ausdrücklich bestimmt. Da die einzelnen geplanten Spiele nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, sei eine gerichtliche Entscheidung insoweit nicht erforderlich. Lediglich den Eilantrag der Klägerin, auch schon vor der Rechtskraft dieses Urteils das Internetangebot beginnen zu können, lehnte das VG Hannover in einem weiteren Beschluss (Az. 10 B 3140/07) ab, da es keine Anhaltspunkte sah, die einen Vollzug des Urteils vor Rechtskraft wegen sonst drohender Unzumutbarkeit zu Lasten der Klägerin rechtfertigten. Die Bundesländer hatten Anfang August den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag ratifiziert, der das Monopol für alle Glücksspiele bis 2011 verlängern soll und unter anderem ein Verbot von privaten Glücksspielangeboten im Internet vorsieht. Letzteres stößt insbesondere bei der Europäischen Kommission auf Widerspruch, da sie darin einen Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit sieht. Da die Bundesländer auch einen entsprechenden Kompromissvorschlag aus Brüssel, keine Einwände gegen den novellierten Staatsvertrag zu erheben, wenn der Sportwettenmarkt für private Anbieter aus der Europäischen Union geöffnet werde, nicht eingegangen sind, ist mit weiteren rechtlichen Schritten Brüssels zu rechnen. Dokumente:Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 3115: http://www.urheberrecht.org/news/3115/
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