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21.10.2009; 11:28 Uhr
Bundesverfassungsgericht entscheidet über Altersnachweissysteme für pornographische Inhalte im Internet
Zugangskontrollpflichten der Anbieter können Jugendgefährdung zumindest verringern

Mit Beschluss vom 24. September 2009 hat das Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden von Anbietern pornographischer Inhalte im Internet nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 1231/04, 1 BvR 710/05, 1 BvR 1184/08; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die Strafnorm der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (§ 184 d StGB) bzw. die straf- und wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzureichender Alterskontrolle gewandt. Als Begründung hatten sie angeführt, eine umfassende Pflicht zum Einsatz von Altersnachweissystemen sei angesichts zahlreicher frei verfügbarer pornographischer Inhalte im Internet nicht geeignet, Minderjährige vor negativen Einflüssen zu schützen. Wenngleich der Zugang Minderjähriger zu derartigen Angeboten nicht völlig zu verhindern sei, so könne er allerdings durch die Verpflichtung und den Einsatz von Altersnachweissystemen zumindest verringert werden, so die Begründung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Auch das zweite Argument der Beschwerdeführer, dem Gesetzgeber könne aufgrund geänderter Forschungslage eine Einschätzungsprärogative über die jugendgefährdende Wirkung nicht mehr zugestanden werden bzw. der Gesetzgeber habe sich nicht genügend um aktuellen Forschungsstand bemüht, wiesen die Verfassungsrichter als unsubstantiiert zurück, da der Deutsche Bundestag bei der Reform der betroffenen Regelungen des Strafgesetzbuches 2003 die Frage der Schädlichkeit von Pornographie auf Minderjährige ausreichend erörtert hat.

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