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18.05.2009; 15:22 Uhr
Bundesverfassungsgericht prüft Ungleichbehandlung bei Verstößen gegen Vorschriften des Jugendmedienschutzes
Bußgelder nach Jugendmedienschutz-Staatsvertrag können nur gegen private Rundfunkveranstalter verhängt werden

Im Verfahren um die Sanktion eines Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) hat das Amtsgericht Ludwigshafen dem Bundesverfassungsgericht eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Aktenzeichen beim BVerfG: 1 BvL 2/09). Die Verfassungsrichter sollten prüfen, ob in der Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter von den Bußgeldvorschriften des JMStV ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zu sehen ist.

Im konkreten Fall war die Eingangssequenz einer Folge der Sat.1-Serie »Niedrig und Kuhnt« von der zuständigen rheinland-pfälzischen Landesmedienanstalt (LMK) beanstandet worden und der Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld sanktioniert worden. Der Sender und der zuständige Redakteur hatten sich im anschließenden Verfahren auf die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten im JMStV berufen, von denen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ausdrücklich ausgenommen sind.

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