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09.05.2003; 20:03 Uhr
OLG Köln spricht Telekom Markenschutz für Farbe Magenta zu
"Verkehr sieht in bloßer Verwendung der Farbe Hinweis auf Unternehmen"

Die Deutsche Telekom AG (Telekom) kann im Streit um die Verwendung der Farbe Magenta durch Mitbewerber einen Erfolg verbuchen. Nach einem Bericht von "beck aktuell" vom 9.3.2003 hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem am 30.1.2003 veröffentlichten Beschluss vom 22.11.2002 dem Unternehmen Markenschutz an der Farbe zugesprochen und einen Konkurrenten deren weitere Verwendung zu Werbezwecken einstweilen untersagt (Az. 6 U 121/02). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Verkehr auf Grund der jahrelangen intensiven und plakativen Benutzung der Farbe durch die Telekom bereits in der bloßen Verwendung der Farbe einen Hinweis auf das Unternehmen sehe. Das vorbefasste Landgericht Köln (LG) hatte einen Markenschutz noch im Sommer 2002 abgelehnt. Die Telekom war auch in anderen Fällen mit dem Versuch erfolglos geblieben, Mitbewerbern die Verwendung der Farbe gerichtlich untersagen zu lassen.

Im Fall hatte das Münchener Unternehmen StarCom Telekommunikation OHG (StarCom) in einer Werbebroschüre für die Darstellung und Beschreibung der eigenen Telekommunikationsdienstleistungen eine Schrift in einer Farbe gewählt, der von der Farbe "Magenta", die die Telekom seit Jahren benutzt, kaum zu unterscheiden war. Die Telekom erwirkte daraufhin im Februar 2002 eine einstweilige Verfügung gegen StarCom, mit der den Münchenern die weitere Verwendung der Farbe für Werbezwecke untersagt wurde. Auf den Widerspruch von StarCom wurde die einstweilige Verfügung im Juni 2002 allerdings vom LG Köln wieder aufgehoben. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die bloße Verwendung einer umrisslosen Farbe keine kennzeichnende und damit herkunftshinweisende Funktion haben könne. Das OLG Köln bestätigte diesen Grundsatz, meinte aber, im Fall müsse wegen der jahrelangen intensiven Benutzung der Farbe "Magenta" durch die Telekom eine Ausnahme gemacht werden.

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