Institut für Urheber- und Medienrecht

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06.12.2002; 18:02 Uhr
Kein Markenschutz für "Winnetou"
Begriff fehlt nach Ansicht des BGH die Unterscheidungskraft

Der Begriff "Winnetou" ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 5.12.2002 (Az. I ZB 19/00). Die Richter bestätigten mit ihrem Beschluss eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), dass die entsprechende Marke auf Antrag des ZDF gelöscht hatte. Der Bamberger Karl-May-Verlag, der sich die Marke für Druckereierzeugnisse und Filme hatte eintragen lassen, hatte gegen die Löschung Beschwerde zum Bundespatentgericht und anschließend Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt, blieb damit nun aber auch in letzter Instanz erfolglos. Nach Ansicht des BGH hat sich der Begriff "Winnetou" im allgemeinen Bewußtsein als "Bezeichnung eines bestimmten Menschentyps, des edlen Indianerhäuptlings" durchgesetzt. Er werde deshalb vom angesprochenen Verkehr nicht als Herkunftshinweis für Waren und Dienstleistungen verstanden. Die Entscheidung des BGH ist rechtskräftig.

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