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04.12.2014; 14:58 Uhr
BVerwG: Keine Auskunft über Anschaffungen von namentlich benannten Abgeordneten
Informationsanspruch besteht aber zu Anschaffungen der Gesamtheit der Abgeordneten

Kläger ist der Redakteur einer großen überregionalen Tageszeitung. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verlangt er Zugang zu Informationen über sogenannte Sachleistungskontos der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Die Abgeordneten können jährlich für bis zu 12.000 EUR Gegenstände für ihren Büro- und Geschäftsbedarf kaufen und über ein Sachleistungskonto bei der Verwaltung des Bundestages abrechnen. Die Bundestagsverwaltung lehnte den Antrag des Klägers ab.

Das VG und das OVG Berlin bestätigten die Entscheidung der Bundestagsverwaltung (VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010, Az.: 2 K 35.10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2012, Az.: 12 B 34.10, becklink 1020729). Nach Ansicht des OVG handelt es sich es insgesamt um personen- und mandatsbezogene Informationen. 

Auch das BVerwG ist der Ansicht, dass Informationen über die Anschaffungen von Abgeordneten unter Namensnennung personenbezogene Daten darstellen. Diese seien durch das Gesetz besonders geschützt. Allerdings bejaht das BVerwG einen Anspruch auf Auskünfte zu den Anschaffungen der Gesamtheit der Abgeordneten. Aus solchen Angaben könne auch bei Nutzung zusätzlichen Wissens auf die Anschaffungen individualisierter Abgeordneter nicht geschlossen werden.

(BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, Az.: 7C 19.12)

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