mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
02.11.2015; 11:45 Uhr
Zeitungsverlag hat mit Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie Erfolg
BVerfG hebt Entscheidung der Vorinstanz auf - Gefährdung des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht erkennbar

Zur Ablehnung eines auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift gerichteten Auskunftsanspruchs der Presse genügt es nicht, ohne nähere Darlegungen auf eine bloß mögliche Gefährdung des noch nicht rechtskräftigen Verfahrens des Beigeladenen sowie weiterer Strafverfahren zu verweisen. Dies entschied die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 14. September 2015 durch Beschluss (1 BvR 157/15 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) zurück. Dieses hatte es durch Beschluss vom 13. März 2015 (Az.: 1 EO 128/15) im Eilverfahren abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten. Hierbei verwiesen die Richter auf die mögliche Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. 

Diese Entscheidung verletzt nach Ansicht der Karlsruher Richter die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Wie das BVerfG in einer Pressemitteilung vom 29. Oktober 2015 berichtet, lassen die vom OVG angeführten Gründe eine Gefährdung des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens oder weiterer Strafverfahren nicht erkennen. 

Im Fall hatte die Beschwerdeführerin, eine Zeitungs-Verlagsgruppe, die Übersendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein Strafverfahren vor dem Landgericht gegen den ehemaligen Innenminister des Freistaates T. und Beigeordneten der Stadt E. (nachfolgend: der Beigeladene) begehrt. Laut der Pressemitteilung des BVerfGs hatte das Landgericht diesen wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen und Abgeordnetenbestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung verurteilt. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen weiteren Beschuldigten stellte das Landgericht bis zur Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs zurück. 

Während das Verwaltungsgericht den Präsidenten des Landgerichts antragsgemäß verpflichtet hatte, der Beschwerdeführerin Auskunft über die schriftlichen Urteilsgründe durch Übersendung einer anonymisierten Kopie des vollständigen Urteils zu erteilen, änderte das OVG auf die Beschwerde des Beigeladenen hin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab. Die OVG-Richter lehnten den Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunftserteilung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin nun Verfassungsbeschwerde und erhielt Recht. Die Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 des Thüringer Pressegesetzes (ThürPrG) durch das OVG verletzt die Beschwerdeführerin nach Ansicht des BVerfGs in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. 

Zunächst bestätigten die Karlsruher Richter allerdings, dass das OVG die Vorschrift im Ausgangspunkt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt hat, dass den auskunftspflichtigen Stellen - auch unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG - grundsätzlich ein Ermessensspielraum bei der Frage nach Art und Umfang der Auskunft zusteht. 

Bei der Bestimmung der konkreten Tragweite des Auskunftsanspruchs im Einzelfall sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Das danach maßgebliche öffentliche Informationsinteresse sei anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen. Dabei bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen würden jedoch Besonderheiten gelten, die das OVG nicht hinreichend beachtet habe. Es gelte grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Diese folge aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Dieses Veröffentlichungspflicht könne bereits vor Rechtskraft greifen. Hiermit korrespondiere ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern. Zwar seien die Gerichtsentscheidungen zu anonymisieren. Dies ändere aber an der grundsätzlichen Öffentlichkeit solcher Entscheidungen nichts. Auch die Tatsache, dass die Presse gewisse Sorgfaltspflichten beim Umgang mit den Entscheidungen einzuhalten habe, beeinträchtige nicht das Zugänglichmachen der gerichtlichen Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung als solches.

Inwieweit eine mögliche Beeinträchtigung des weiteren oder anderer Gerichtsverfahren der Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen Grenzen setzen könne und Entscheidungen deshalb auch als Ganze zurückgehalten werden könnten, könne hier offenbleiben. Denn jedenfalls trügen die in dem angegriffenen Beschluss angeführten Gründe eine Zurückhaltung der in Frage stehenden Entscheidungen nicht. 

Jedenfalls angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Beigeladenen um eine Person des öffentlichen Lebens handelt und es um strafrechtliche Vorwürfe mit öffentlichem Bezug geht, können die begehrten Entscheidungen allenfalls dann vollständig unter Verschluss gehalten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPrG unmittelbar und dringend nahelegen. Solche Anhaltspunkte sind nach Ansicht des BVerfGs in dem konkreten Fall nicht ersichtlich. 

Dokumente:

[IUM/kr]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5485:

https://www.urheberrecht.org/news/5485/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.