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14.05.2019; 18:39 Uhr
BVerwG: Kein Zugang zu Voten der Berichterstatter des BKartA
Kein Informationszugang, wenn Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass vorbereitende Vermerke (Voten) der Berichterstatter von Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts (BKartA) dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden unterliegen und daher nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) herausgegeben werden müssen (Urt. v. 9.5.2019 – BVerwG 7 C 34.17).

Geklagt hatte ein Journalistenverband, der vom BKartA erfolglos Zugang zu Informationen verlangt hatte, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens zweier Zeitungsverlagen betrafen. Gegenstand waren dabei u.a. auch Voten des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung.

Nach dem BVerwG ist ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG dann ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess ist durch einen offenen Meinungsaustausch gekennzeichnet, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt ist. Wird das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und kann damit der getroffenen Entscheidung gegenübergestellt werden, wird der Prozess der Meinungsbildung gefährdet.

Dokumente:

Pressemitteilung des BVerwG vom 9.5.2019

[IUM/sp]

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