Institut für Urheber- und Medienrecht

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28.11.2007; 09:57 Uhr
EGMR urteilt erneut zugunsten der Pressefreiheit
Belgien muss Schadensersatz an Journalisten wegen Durchsuchung von Wohnung und Büro leisten

Zum zweiten Mal innerhalb eine Woche hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Pressefreiheit entschieden. Das Gericht sprach durch ein einstimmig ergangenes Urteil vom 27. November 2007 dem deutschen Journalisten Hans Martin Tillack wegen der Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes durch die belgische Polizei im Jahre 2004 30.000 EUR Schadensersatz sowie 10.000 EUR Schmerzensgeld zu (Az. 20477/05).

Tillack war als »Stern«-Korrespondent in Brüssel tätig und hatte im Jahre 2002 zwei Artikel über die europäische Anti-Betrugsbehörde OLAF veröffentlicht, in denen er unter Berufung auf einen Zivilangestellten über Unregelmäßigkeiten in den europäischen Institutionen und die diesbezüglichen Ermittlungen durch OLAF berichtete. Die Anti-Betrugsbehörde warf dem Journalisten vor, einen ihrer Mitarbeiter bestochen zu haben, um an interne Informationen zu gelangen. Nachdem eine interne Suche nach dem »Leck« scheiterte, erstattete die Behörde Anzeige, woraufhin die belgische Polizei die inkriminierten Durchsuchungen vornahm und nahezu das gesamte Recherchematerial und seine Arbeitsmittel sicherstellte.

Auf die Klage Tillacks stellte nun der EGMR fest, dass die Maßnahmen der belgischen Polizei den für die Pressefreiheit zentralen Informantenschutz zum Ziel hatten. Dabei beriefen sie sich auf ihre Erwägungen vom 22.11.2007. Der Quellenschutz sei aber Teil der Meinungsfreiheit gem. Art. 10 EMRK, der mit der größten Vorsicht zu behandeln sei, insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Kläger aufgrund vager, unbestätigter Gerüchte unter den Verdacht der Bestechung geraten sei. Das Recht, seine Quellen geheimzuhalten, sei also nicht ein bloßes Privileg, dass zugestanden oder entzogen werden dürfe, je nach dem, ob es sich bei der Quelle um eine rechtmäßige oder unrechtmäßige handele. Da keine ausreichenden Gründe vorlägen, die das Vorgehen der Polizei rechtfertigten, sah der EGMR eine Verletzung von Art. 10 EMRK als gegeben an.

Der Deutsche Journalisten-Verband feierte den Richterspruch als einen glatten Sieg für die Pressefreiheit. »Die Richter haben deutlich gemacht, dass journalistische Enthüllungen von staatlichen Einrichtungen nicht mit Repressalien verhindert werden dürfen«, erklärte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken.

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