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10.10.2007; 12:19 Uhr
Scheitert das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags?
Brüssel fordert Notifizierung aller Landesausführungsgesetze und droht mit Vertragsverletzungsverfahren

Die Europäische Kommission erhebt weiterhin Bedenken gegen den von den Ministerpräsidenten der Bundesländer Ende 2006 beschlossenen Glücksspielstaatsvertrag, der derzeit von den Landesparlamenten noch jeweils ratifiziert werden muss, damit er wie vorgesehen am 1.1.2008 in Kraft treten kann. Dieser geplante Zeitpunkt des Inkrafttretens droht nun aber ins Wanken zu geraten. Wie der Deutsche Lottoverband am 9.10.2007 mitteilte, hat nun die Kommission aber bekräftigt, dass nun auch die jeweiligen, der Ausführung des Staatsvertrages dienenden Landesgesetze dem Notifizierungspflicht unterliegen. Danach müssen die Gesetzentwürfe Brüssel vorgelegt werden, damit geprüft werden kann, ob die Regelungen mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Während dieses Zeitraums, der mindestens drei Monate beträgt, dürfen die Gesetzentwürfe jedoch nicht beschlossen werden, hier also bis in den Janur 2008 hinein. Werde dies missachtet, so führte dies unweigerlich zu einem Vertragsverletzungsverfahren, so die Kommission. Wird diese »Stillhaltepflicht« aber eingehalten, könnte die aber laut dem Lottoverband dazu führen, dass der gesamte Staatsvertrag gegenstandslos wird; § 28 des Staatsvertrages sieht diese Rechtsfolge vor für den Fall, dass nicht mindestens 13 Länder diesen bis zum 1.1.2008 ratifiziert haben. »Faz.net« vom 10.10.2007 zufolge jedoch sieht dies ein Sprecher der federführenden niedersächsischen Staatskanzlei nicht drohen: »Wir sind im Zeitplan«.

Bereits im März hatte Brüssel seine Zweifel an der Zulässigkeit des im Staatsvertrag vorgesehenen Verbots erklärt, Glücksspiele im Internet zu veranstalten (siehe Meldung vom 26.3.2007. Laut »faz.net« setzen sich die Bedenken der Kommission in diesem Punkt fort. Sie steht daher nämlich aber auch inhaltlich einigen Gesetzentwürfen kritisch gegenüber, die inhaltlich über den Staatsvertrag hinausgehen und für den Verstoß gegen das Internetverbot Verwaltungsbußgelder von bis zu 250.000 EUR (Thüringen) bzw. 500.000 EUR (Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein) vorsehen. Eine Neuregelung der Materie des Glücksspielrechts war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.3.2006 die gegenwärtig noch geltenden Vorschriften in Bayern, insbesondere zur Bewerbung der Angebote und der Veranstaltung durch Private, für verfassungswidrig erklärt hatte (ZUM 2006, 388-400). Aus diesem Grunde haben sich die Bundesländer nun in dem Glücksspielstaatsvertrag darauf geeinigt, dass Lotterien, Wetten, Spielbanken und sonstiges Glücksspiel für weitere vier Jahre ausschließlich Sache der Länder sein sowie die Bewerbung der staatlichen Wettangebote in Umsetzung des eingeschränkt werden soll.

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