mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
07.10.2008; 15:24 Uhr
Sportwettenvermittlung mit DDR-Gewerbeerlaubnis ist auch in den alten Bundesländern zulässig
Verwaltungsgericht Stuttgart hebt Untersagungsverfügungen gegen Annahmestellen auf

Die private Sportwettenvermittlung, für die nach DDR-Recht eine Erlaubnis erteilt worden ist, kann nach Urteilen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2008 (Az.: 4 K 3230/06 u.a.) nicht deshalb behördlich untersagt werden, weil die durch DDR-Hoheitsträger erteilte Erlaubnis nicht für die alten Bundesländer gelte.

In den zu entscheidenden Fällen war Annahmestellen in Stuttgart, Pforzheim, Heilbronn, Göppingen und Neckarsulm, die Wetten an die Sportwetten GmbH Gera weitergeleitet haben, die Vermittlung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe bzw. die Stadt Neckarsulm untersagt worden. Die Sportwetten GmbH Gera besitzt eine DDR-Gewerbeerlaubnis zum »Abschluss von Sportwetten - Buchmacher« aus dem Jahre 1990, durch die auch die Vermittlung durch ihre Vertragspartner legal ist.

Die Richter in Stuttgart folgten dabei der Argumentation der Vermittler, die die Wirksamkeit der behördlichen Erlaubnis aus der Vorschrift des Art. 19 des Einigungsvertrages herleiteten, nach der Verwaltungsakte der DDR auch nach der Wiedervereinigung wirksam bleiben. Diese Vorschrift betreffe auch die Wirksamkeit in den alten Bundesländern und begründe somit die Legalität der Wettvermittlung der mit der Sportwetten GmbH Gera vertraglich verbundenen baden-württembergischen Unternehmer. Wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage wurde eine Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/bs]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 3396:

https://www.urheberrecht.org/news/3396/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.