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18.09.2003; 15:05 Uhr
AN.ON obsiegt gegen Bundeskriminalamt vor Gericht
Internet-Anonymisierungsdienst trifft keine Verpflichtung, Nutzerdaten aufzuzeichnen und herauszugeben

Den Internet-Anonymisierungsdienst AN.ON, ein an der TU Dresden beheimatetes Projekt zum Schutz der Privatsphäre im Internet, ist nicht verpflichtet, Nutzerdaten aufzuzeichnen und an das Bundeskriminalamt (BKA) auszuhändigen. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main nach einem Bericht der Website »heise online« vom 18.9.2003. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der mangelnden Rechtsgrundlage.

Im Fall hatte das BKA am 3. Juli einen richterlichen Beschluss erwirkt, nach dem AN.ON Verbindungsdaten protokollieren musste, um Besucher einer bestimmten kriminellen Website herauszufiltern. Als Rechtsgrundlage führte der Beschluss §§ 100 g und h der Strafprozessordnung (StPO) auf. Danach kann angeordnet werden, dass Diensteanbieter Auskunft über bestimmte Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben. AN.ON hat eine Software entwickelt, die dafür sorgt, dass das Surfen eines Besuchers im Internet keiner eindeutigen IP-Adresse mehr zugeordnet werden kann. Die Nutzer nehmen AN.ON daher anonym in Anspruch, so dass der Internetdienst keine Daten erhebt und speichert. Die gewünschten Daten sind daher nur auf dem Wege einer Überwachung gem. §§ 100 a und b StPO zu erlangen. Eine Identifizierung künftiger Nutzer ist nach dem Bericht des Nachrichtendienstes technisch möglich. Allerdings erlauben §§ 100 a und b StPO lediglich eine Überwachung im Einzelfall und keine Massenüberwachung.

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[IUM/kr]

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