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06.07.2001; 21:40 Uhr
Bundestag stärkt Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten
Gesetz soll Redaktionen und Journalisten wirksamer vor Durchsuchungen schützen

Der Bundestag hat das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten gestärkt. Die Abgeordneten verabschiedeten am 6.7.2001 in zweiter und dritter Lesung einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Strafprozessordnung (Bundestags-Drs. 14/5166). Nach der Neuregelung gilt das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten und ein entsprechendes Beschlagnahmeverbot künftig auch für selbstrecherchiertes Material. Eine Aussage vor Gericht verweigern darf in Zukunft außerdem auch, wer an der Herstellung und Verbreitung von nichtperiodisch erscheinenden journalistischen Medienerzeugnissen beteiligt ist, also z. B. an Werken in Buch- oder Filmform. Ausnahmen gelten allerdings für die Aufklärung von Verbrechen.

Nach Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) sollen durch die Gesetzesänderung Redaktionen und Journalisten vor allem wirkungsvoller vor Durchsuchungen geschützt werden. In der Vergangenheit hätten immer wieder spektakuläre Redaktionsdurchsuchungen im Zuge von Ermittlungsverfahren Aufsehen und Ärger erregt, die den hohen Wert der Pressefreiheit nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Das neue Gesetz schaffe hier Abhilfe und unterstreiche, dass die Pressefreiheit für die Demokratie unentbehrlich ist und deshalb einen klaren und gesicherten Freiraum brauche, meinte Däubler-Gmelin.

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) begrüßte den Beschluss als großen Fortschritt für die Arbeit von Journalisten. Durch die Neuregelung werde ein untragbarer Zustand beendet, erklärte der Vorsitzende des DJV, Siegfried Weischenberg, am 6.7.2001 in Berlin. Insbesondere die Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts auf selbstrecherchiertes Material und neue Informations- und Kommunikationsdienste sei aus Sicht des DJV ein wichtiger Beitrag zur Stärkung des Redaktionsgeheimnisses, aber auch des Vertrauensverhältnisses zwischen Journalisten und ihren Informanten. Beide – Redaktionsgeheimnis und Informantenschutz – seien unabdingbare Voraussetzungen dafür, dass die Medien ihre Funktion der Information, Kritik und Kontrolle wahrnehmen könnten, sagte Weischenberg. "Die Hoffnung auf eine die Pressefreiheit berücksichtigende Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit nicht erfüllt, der Gesetzgeber hat ihr nunmehr Rechnung getragen", meinte der DJV-Vorsitzende.

Nach bisheriger Rechtslage haben ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO) nur Personen, die berufsmäßig bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen mitwirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich nach geltendem Recht nur auf Angaben zur Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen und auf Mitteilungen, die im Hinblick auf die journalistische Tätigkeit gemacht werden. Außerdem gilt das Recht nur für Beiträge, Unterlage und Mitteilungen für den redaktionellen Teil. Nach § 95 Abs. 2 S. 2 der StPO dürfen Journalisten auch nicht dazu gezwungen werden, Unterlagen herauszugeben, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt.

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