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12.12.2001; 15:27 Uhr
Durchbruch im Streit um Zeugnisverweigerungsrechte für Journalisten
Vermittlungsausschuss einigt sich auf Kompromiss - Verabschiedung noch vor Jahresende?

Nach jahrelangem Streit ist endgültig der Weg frei für eine Stärkung der Zeugnisverweigerungsrechte der Journalisten. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einigte sich am 11.12.2001 auf einen Kompromiss, den das Bundesland Rheinland-Pfalz vorgeschlagen hatte. Nach der Verständigung soll das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten und ein entsprechendes Beschlagnahmeverbot künftig auch für selbstrecherchiertes Material gelten. Eine Aussage vor Gericht verweigern dürfen soll in Zukunft außerdem auch, wer an der Herstellung und Verbreitung von nichtperiodisch erscheinenden journalistischen Medienerzeugnissen beteiligt ist, also z. B. an Werken in Buch- oder Filmform. Ausnahmen sollen allerdings für die Aufklärung von Verbrechen, für Fälle von sexuellem Missbrauch, Geldwäsche und eine Reihe von Staatsschutzdelikten gelten. Die Regelung soll nach der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat möglicherweise noch dieses Jahr in Kraft treten.

Der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin (SPD) begrüßte die Einigung am 12.12.2001 als "längst überfälligen Durchbruch". Die Lösung schaffe einen sachgerechten Ausgleich zwischen der Pressefreiheit und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verfolgung von Straftaten. Als besonderen Erfolg bezeichnete es Mertin, dass es im Vermittlungsausschuss gelungen sei, für die Vernehmung von Journalisten eine Subsidiaritätsklausel durchzusetzen. Auch in den Fällen, in denen ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift, müssen Pressevertreter danach nur dann vor Gericht aussagen, wenn eine Tat anders nicht aufgeklärt werden kann. Die Bundesregierung hatte sich einer entsprechenden Regelung bisher immer wiedersetzt. Nicht durchsetzen konnte sich im Vermittlungsausschuss andererseits der Vorschlag, das Zeugnisverweigerungsrecht auch bei Verbrechen nur dann entfallen zu lassen, wenn "die Verpflichtung zur Aussage unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen würde". Nach Auffassung von Mertin gewährleistet die Aufgabe dieser Formulierung allerdings auch im Sinn der Journalisten Klarheit und Eindeutigkeit der neuen Regelungen.

Nach bisheriger Rechtslage haben ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO) nur Personen, die berufsmäßig bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen mitwirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich nach geltendem Recht nur auf Angaben zur Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen und auf Mitteilungen, die im Hinblick auf die journalistische Tätigkeit gemacht werden. Außerdem gilt das Recht nur für Beiträge, Unterlage und Mitteilungen für den redaktionellen Teil. Nach § 95 Abs. 2 S. 2 der StPO dürfen Journalisten auch nicht dazu gezwungen werden, Unterlagen herauszugeben, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt.

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