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22.06.2009; 16:03 Uhr
Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerden gegen »Hacker-Paragraphen« zurück
§ 202 c Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst nur Programme, die gezielt für Computerstraftaten entwickelt oder modifiziert wurden

Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde gegen den so genannten »Hacker-Paragraphen« sind durch die angegriffene Vorschrift des § 202 c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. März 2009 feststellte, gelte diese Strafnorm nur für Programme, die in der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sind, sie für eine Computerstraftat nach § 202 a StGB (Ausspähen von Daten) bzw. § 202 b StGB (Abfangen von Daten) einzusetzen. Zusätzlich müsse sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. In diesen Fällen sei die Herstellung, das Sich-Verschaffen, der Verkauf oder die sonstige Zugänglichmachung der entsprechenden Programme strafbar.

Bei den Beschwerdeführern sei allerdings das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung nicht gegeben, da in den geschilderten Sachverhalten der Vorsatz fehle, eine Straftat nach § 202 a oder § 202 b StGB vorzubereiten. So sei beispielsweise einer der Beschwerdeführer in einem Unternehmen tätig, das im Bereich der IT-Sicherheit nicht autorisierte Zugriffsversuche simuliert. Bei dem Einsatz von Spähsoftware im Kundenauftrag fehle es am Tatbestandsmerkmal des »unbefugten« Handelns im Sinne von § 202 a und § 202 b StGB. Erst wenn derartige Programme Personen überlassen würden, deren Vertrauenswürdigkeit zweifelhaft sei, könne ein Strafbarkeitsrisiko bestehen.

In den vorliegenden Fällen (Az.: 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08 und 2 BvR 1524/08) sei ein solches Risiko allerdings nicht gegeben, weshalb die Verfassungsbeschwerden mangels persönlicher Betroffenheit als unzulässig abgewiesen wurden.

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