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15.07.2009; 18:21 Uhr
Verfassungsbeschwerde gegen Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf Mail-Server erfolglos
Bundesverfassungsgericht sieht keinen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis

Die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren richterlich angeordnete Beschlagnahme von Daten auf einem E-Mail-Account beim Provider des Betroffenen verstößt nicht gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Das Bundesverfassungsgericht wies mit Beschluss vom 16. Juni 2009 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mail-Nachrichten mit Verweis auf die Vorschriften der §§ 94 ff. der Strafprozessordnung (StPO) zurück (Az.: 2 BvR 902/06). Im Laufe des Verfahrens war zuvor auf Eilantrag des Beschwerdeführers hin die einstweilige Verwahrung des durch die gerügte Maßnahme sichergestellten Materials angeordnet worden.

Nach Ansicht der Verfassungsrichter ist auch bei E-Mail-Nachrichten, die sich auf dem Server des jeweiligen Providers befinden, der Schutzbereich der Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG betroffen; unabhängig davon, ob es sich um bereits gelesene oder um neue Nachrichten handelt. Allerdings ist der Eingriff, der durch die Beschlagnahme erfolgte, im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da die Vorschriften der §§ 94 ff. StPO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien und auch im Übrigen die Anforderungen an eine Beschlagnahme erfüllt worden seien.

So sei die Beschränkung von Art. 10 Abs. 1 GG insbesondere verhältnismäßig, weil mit der Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung legitime Zwecke verfolgt werden. Wichtig sei jedoch die sorgfältige Trennung von Nachrichten nach Relevanz für das aktuelle Strafverfahren. Grundsätzlich sei zwar eine vollständige Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Datenbestandes zulässig, Nachrichten aus dem höchstpersönlichen Bereich müssten jedoch nach einer Durchsicht gem. § 110 StPO unverzüglich gelöscht werden. Darüber hinaus sei der Betroffene über die Maßnahmen zu informieren. Gegebenenfalls habe dieser auch einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Datenerhebung, der ebenfalls in der Strafprozessordnung geregelt ist.

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