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18.10.2006; 11:36 Uhr
Impressumsvermerk beim Internetauftritt nicht notwendig auf Startseite
BGH: Zweimalige Verlinkung über »Kontakt« und »Impressum« im Internetverkehr gebräuchlich

Um dem Transparenzgebot gem. §§ 6 TDG und 10 Abs. 1 Satz 1 MDStV zur einfachen Identifikation eines Anbieters im Internet gerecht zu werden, ist es nicht zwingend erforderlich, dass die entsprechenden Informationen auf der Startseite bereit gehalten werden müssen. Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 20.7.2006 durch Urteil (Az. I ZR 228/03 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hatte sich mit ihrer Klage gegen den Internetauftritt der Beklagten, über den online auch Bücher, Zeitschriften und ein Newsletter bestellt werden können, gewandt. Sie vertrat die Ansicht, dass man zu der Anbieterkennzeichnung der Beklagten nur über die zwei Links »Kontakt« und »Impressum« gelange, was weder leicht erkennbar noch unmittelbar erreichbar sei, und auch keine Informationen über den Geschäftszweck im Rahmen einer Bestellung erfolgten. Die Revision der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung der Berufungsinstanz hatte keinen Erfolg.

Nach Ansicht des BGH erfüllt der in Frage stehende Internetauftritt die Voraussetzungen des Transparenzgebots gem. §§ 6 TDG, 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV zur unmissverständlichen und klaren Aufklärung des Nutzers darüber, mit wem er geschäftlich in Kontakt trete. Die unternehmensbezogenen Informationen der Beklagten seien leicht erkennbar. Wenn sie sich nicht wie hier auf der Startseite befinden, müssten für weiterführende Links Bezeichnungen gewählt werden, die verständlich seien und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen würden. Hierfür hätten sich im Internetverkehr die von der Beklagten verwendeten Begriffe »Kontakt« und »Impressum« zur Bezeichnung derjenigen Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führten, was dem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt sei. Dem stehe nicht die mitunter im Internet auch geübte Praxis entgegen, über »Kontakt« zu einem E-Mail-Formular zu führen, da im zu entscheidenden Falle der Link ausschließlich als Bezeichnung in Betracht kam, um zur Anbieterkennzeichnung gelangen zu können. Ferner sei diese unmittelbar erreichbar gewesen, da die zweimalige Verlinkung durch eine deutliches Absetzen des Links »Kontakt« in der Navigationsleiste aufgewogen werde. Schließlich liegt nach Ansicht der BGH-Richter kein Verstoß gegen § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BBGB-InfoV vor, da weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften folge, dass die darin »angeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Laufe eines Bestellformulars zwangsweise aufgerufen werden müssen«.

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