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12.12.2006; 13:21 Uhr
Entwurf zu Telemediengesetz stößt in Anhörung auf Vorbehalte
Weiterhin Abgrenzungsprobleme zwischen Rundfunk und Telemedien befürchtet, Haftungsfreistellung von Diensteanbietern bei Rechtsverletzungen durch Dritte gefordert

Auf vielfältige Kritik ist der im Juni beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung der Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste im Rahmen einer Anhörung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages am 11.12.2006 gestoßen. Insbesondere der neue einheitliche Begriff der »Telemedien«, der nach Ansicht der Regierung mit seinem inhaltsbezogenen Regulierungsansatz eine Doppelregulierung in Zukunft vermeiden soll, stand dabei im Zentrum der Diskussion. Für Professor Bernd Holznagel von der Universität Münster verschärfe der Gesetzentwurf die Abgrenzungsproblematik zwischen Rundfunk und Telemedien, weshalb es weiterhin Konfliktpotential geben werde. Dies wiederum werde die Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Unternehmen nach Ansicht des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) verstärken. Während der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) Wettbewerbsnachteile für seine Mitglieder befürchtete, wenn für die Meinungsbildung relevante, vergleichbare Dienste dennoch einem niedrigeren Regulierungsniveau unterworfen würden, warnte der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) vor einer »schleichenden Ausweitung« der klassischen Rundfunkregulierung auf die neuen Medien. Einig waren sich VPRT und BITKOm aber darin, als Konsequenz hieraus das Regulierungskonzept für den Rundfunk insgesamt zu überdenken.

Weiterer Schwerpunkt war die Problematik der Haftung von Diensteanbietern für Rechtsverletzungen gegen Persönlichkeitsrechte oder wettbewerbs- sowie urheberrechtlicher Art durch Dritte. So drangen Vertreter der freenet.de AG, eBay, der Initiative Europäischer Netzbetreiber und des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) darauf, Suchmaschinenbetreiber, Webhosting-Unternehmen und Foren-Betreiber von Unterlassungs- und Beseitigungspflichten freizustellen, wenn ohne schuldhaftes Zögern die unmittelbare Rechtsverfolgung gegen den Täter ermöglicht werde bzw. der entsprecehende Inhalt gelöscht oder gesperrt werde. Eine weitergehende Haftung bürde den Abietern zu weit reichende Überwachungs- und proaktive Prüfpflichten auf, die für sie allein wegen des personellen Aufwands unzumutbar seien.

Begrüßt wurden die erweiterten Sanktionsmaßnahmen im Rahmen der Spam-Problematik vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Dieser sprach sich aber dafür aus, ein Bußgeld auch für solche Spam-Mails zu erheben, die nicht rein kommerzieller Natur sind, sowie den Bußgeld-Höchstbetrag auf 500.000 Euro anzuheben. Der eco und die freenet.de AG sahen hingegen in diesen Regelungen eine zu große Einschränkung auch rechtmäßigen E-Mail-Marketings, auch seien die Auflagen zur Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile bei ausländischen Versendern wirkungslos.

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