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10.06.2011; 16:37 Uhr
»Kino.to«-Uploader erklärt Geschäftsmodell der Streaming-Seite
Uploader erhalten Geld von Videohostern, »kino.to« aus Erotik- und Pokerwerbung

Wie »crackajack.de« berichtet, hat ein Uploader der vor zwei Tagen wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossenen Streaming-Seite »kino.to« in einem Interview Auskunft über die Funktionsweise und das Geschäftsmodell des Filme- und Serienanbieters gegeben. Daraus gehe hervor, dass »kino.to« eine »Geldmaschine war, ein Geschäftsmodell, das parasitär von echtem Filesharing lebte«. Der Uploader hatte sich auf US-Serien spezialisiert. Die entsprechenden Download-Links machte er schnell im Netz auf Filesharing-Seiten ausfindig, bevor sie wieder gelöscht wurden. Über eine spezielle Software wurden die Links sodann auf Server, die »kino.to« angemietet hat, hochgeladen. Der Uploader erhielt ca. 1000 Dollar monatlich für seine »Arbeit« von den angemieteten Videohostern, gemessen an deren Besucherzahlen. Aufgrund der millionenfachen täglichen Zugriffe verdienten die Betreiber von »kino.to« monatlich vermutlich (nach Angaben der Staatsanwaltschaft Dresden) siebenstellige Beträge mit Erotik- und Pokerwerbung.

Nach Angaben des Uploaders könnte »kino.to« schon bald wieder online sein. Vermutlich gebe es »Mirrors«, Datenkopien, mit denen die Seite schnell wieder von einer anderen Adresse betrieben werden könnte. Das Handelsgericht Wien hat vor kurzem einen österreichischen Internetprovider dazu verurteilt den Zugang seiner Kunden zur Filmstreaming-Seite »kino.to« zu sperren (vgl. Meldung vom 18. Mai 2011). Nach vorübergehender Sperrung konnte die Seite aber wieder aufgerufen werden.

Radmann hält in seiner Untersuchung zur Rechtswidrigkeit der Nutzung von Seiten wie »kino.to« die durch Zwischenspeichern erfolgende unerlaubte Vervielfältigung nach § 16 UrhG nicht für gerechtfertigt. Die Schranke des § 53 UrhG greife nicht, weil das Angebot der Streaming-Seite offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht werde. Auch eine Rechtfertigung nach § 44 a UrhG wegen nur vorübergehender Vervielfältigungshandlungen komme nicht in Betracht. Denn die Filme wurden mit einem »DivX«-Player gestreamt, bei dem keine automatische Löschung der Datei erfolge. Zudem könne der Filme aufgrund der Zwischenspeicherung »vor- und zurückgespult und wieder neu gestartet werden«, und zudem auch auf Festplatte abgespeichert werden, was eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit darstelle.

Dem widerspricht »Telemedicus« in einem aktuellen Beitrag zu »kino.to«: »Das, was in den Arbeitsspeicher geladen wird, sind Rohdaten, keine vollständigen Film-Dateien«. Allerdings sei eine Begrenzung der Anwendbarkeit von § 44 a UrhG über den Drei-Stufen-Test der Info-Richtlinie vorzunehmen. Denn die Nutzung von illegalen Streaming-Seiten führe zur erheblichen Beeinträchtigung der normalen Auswertung der verwendeten Werke in Form von Umsatzrückgängen im Kino- und Verleihgeschäft.

Dokumente:

 

[IUM/eg]

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