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17.12.2015; 18:02 Uhr
BGH: Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen zulässig
Übernahme kann im Einzelfall vom Zitatrecht gedeckt sein

Mit heutigem Urteil hat der BGH über die Zulässigkeit der Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders entschieden. Der I. Zivilsenat des BGH kam zu dem Schluss, dass Fernsehsender bei Berichten über die Selbstinszenierung von Prominenten unter Umständen Ausschnitte aus Exklusivinterviews übernehmen dürfen, die bei einem Wettbewerber ausgestrahlt wurden. (Az.: I ZR 69/14 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Im Fall ging es um einen Streit zwischen den Privatsendern Sat.1 und VOX. Sat.1 hatte ein Exklusivinterview mit Liliana Matthäus geführt und in zwei Sendungen ausgestrahlt. VOX verwendete, nach vergeblichen Bemühungen um eine Zustimmung zur Nutzung, verschiedene Ausschnitte aus dem Interview in seiner Sendung »Prominent« unter Angabe der Quelle. 

Der BGH verneinte zwar die Argumentation der Beklagten, die Übernahme von Teilen des Interviews sei vom Recht auf Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt. Allerdings, so der BGH, könne nicht ausgeschlossen werden, dass VOX sich im konkreten Fall auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) berufen könne. Hierfür genüge es, dass das fremde Werk "als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint«, führt der BGH aus. Dies sei im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana Matthäus in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet wurden. Nicht erforderlich sei, so der BGH, dass der Sender sich in erheblichem Umfang mit dem zitierten Werk auseinandersetze. Inwieweit Schlüsselszenen aus dem Interview von einem anderen Fernsehsender verwendet werden dürfen, ließ der BGH offen.

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