mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
23.01.2012; 13:20 Uhr
BVerfG: Rechtsextremes Pamphlet von Meinungsfreiheit umfasst - Schwelle zur Verunglimpfung des Staates nicht überschritten
»Anders als dem einzelnen Staatsbürger kommt dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu«

Das BVerfG hat mit seiner nun veröffentlichten Entscheidung vom 28. November 2011 (Az.: 1 BvR 917/09; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Bereich des Staatsschutzes entschieden. Der Verfassungsbeschwerde vorausgegangen war eine strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates nach § 90 a Abs. 1 StGB. Die zu einer Geldstrafe verurteilte Beschwerdeführerin hatte als Vorstandsmitglied eines NPD-Kreisverbandes nach außen die presserechtliche Verantwortung für ein von unbekannt gebliebenen Personen nach der Premiere des Theaterstücks »Georg Elser - allein gegen Hitler« verteiltes Flugblatt übernommen. Unter der Überschrift »Georg Elser - Held oder Mörder?« enthielt der Text des verteilten Flugblattes u.a. Äußerungen zur Person des »militanten Kommunisten« Georg Elser und zu dessen gegen Hitler gerichteten Anschlag im Münchner Bräukeller 1939, der »acht unschuldige Menschen in den Tod« gerissen habe.

Das BVerfG hat entschieden, dass die Beschwerdeführerin durch die Entscheidungen der Strafgerichte in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit verletzt sei. Der überwiegend Meinungsäußerungen enthaltende Text des Flugblattes sei vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. »Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt«, so das BVerfG. Die Meinungsfreiheit finde zwar entsprechend der Schrankenregelung ihre Grenzen u.a. in den allgemeinen Gesetzen, worunter auch die Strafnorm des § 90 a Abs. 1 StGB falle. Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Hechingen und des Oberlandesgerichts Stuttgart seien jedoch der Bedeutung der Meinungsfreiheit insoweit nicht gerecht geworden, als sie verkannt haben, dass mit der Verteilung des fraglichen Flugblattes im konkreten Fall die Schwelle zur Verletzung des durch § 90 a StGB geschützten Rechtsguts noch nicht überschritten war. Bei Auslegung und Anwendung einer die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift dürfe nicht der Inahlt einer Meinung als solcher verboten werden, sonder nur die Art und Weise der Kommunikation, wenn sie die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreitet. Im Fall des § 90 a StGB sei die Schwelle erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft werde, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der BRD zu gefährden. Dies sei bei dem streitgegenständlichen Flugblatt, das sich anlässlich der Vorführung des Theaterstücks vorwiegend mit dem historischen Geschehen um den Widerstandskämpfer Georg Elser auseinander setze und im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes der unterstellten anderen Wertung des »BRD-Systems« eine eigene Wertung entgegensetze nicht der Fall. Der Staat habe grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Die Zulässigkeit von Kritik am System sei Teil des Grundrechtestaats.  

Das BVerfG hat die strafgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4484:

https://www.urheberrecht.org/news/4484/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.