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17.11.2003; 18:50 Uhr
Rechtsanwalt legt Verfassungsbeschwerde gegen 0190-Schutzgesetz ein
Wegen Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit

Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth hat gegen das am 15.8.2003 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dies meldet heise-online am 16.11.2003. Der Anwalt beantragt, § 43 b Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) für nichtig erklären zu lassen. Nach dieser Regelung darf das Nutzungsentgelt künftig höchstens nur noch zwei Euro pro Minute beziehungsweise 30 Euro pro Einwahl betragen. Höhere Tarife dürfen nur dann verlangt werden, wenn sich der Verbraucher gegenüber dem Diensteanbieter »durch ein geeignetes Verfahren« legitimiert. Von Gravenreuth befürchtet durch die Preisbegrenzung eine Beeinträchtigung seiner durch Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsausübungsfreiheit. Es sei wegen des Gesetzes nicht möglich, einen standes- und wettbewerbsrechtlich angemessenen Preis für telefonische Erstberatungen zu verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte allerdings die Zulässigkeit telefonischer Rechtsberatungen über eine kostenpflichtige 0190er-Nummer durch Urteil vom 26.09.2002 bestätigt. Nach Ansicht von Gravenreuths führt die zeitabhängige Abrechnung oft zu einem höheren Preis als eine pauschalierte Erstberatung. Andererseits sei eine blocktarifierte Abrechnung mit maximal 30 Euro pro Gespräch nach der neuen Rechtslage oft günstiger als die standes- und wettbewerbsrechtlich zulässigen Gebühren. Die Gestattung höherer Tarife mache das Gesetz von einem zu langwierigen und komplizierten Legitimierungsprozess abhängig. Da die Mandanten schnellen Rat bräuchten sieht der Anwalt auch deren Interessen beeinträchtigt.

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[IUM/kr]

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